Kommt die Kuchensteuer für Kitas und Schulen?
Worum geht es?
Aufgrund der Vorgaben der EU in der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) werden – vereinfacht – ab dem 1.1.2025 juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) genauso wie Unternehmen behandelt. Hierzu gehören auch die Schulen und Kitas. Ursprünglich war dies schon ab dem 1.1.2023 vorgesehen, wurde aber verschoben. Durch die Änderung sollen Wettbewerbsnachteile für Unternehmer vermieden werden.
Warum die Aufregung?
Die Betroffenen sind verunsichert, da sie nun befürchten, aufgrund ihres Engagements in die Mühlen der Umsatzsteuer zu geraten. So hat die Landesregierung Baden-Württemberg laut SWR ein elfseitiges Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Kuchenverkaufs („Kuchensteuer“) in Umlauf gebracht, was für erhebliche Aufregung gesorgt hat.
Neue Schreiben und Verfügungen
Mittlerweile ist das genannte Schreiben wieder zurückgenommen worden und soll durch eine „Vereinfachungsregelung“ ersetzt werden. Fraglich ist nur, ob dies andere Bundesländer auch so sehen. So hat das Bayerische Landesamt für Steuern aktuell eine Verfügung veröffentlicht, wonach z.B. die klassischen Elternbeiratstätigkeiten nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Elternbeirat in der Öffentlichkeit tätig wird, z.B. einen Glühwein-Stand auf dem Weihnachtsmarkt betreibt oder Anzeigen für „Nikolausbesuche“ schaltet.
Bewertung und Konsequenzen
Es ist zu hoffen, dass das Bundesfinanzministerium (BMF) sich der Thematik annimmt und für Klarheit sorgt. Unabhängig hiervon ist festzustellen, dass es kein lex specialis für Schulen gibt, mögen die Regelungen vermeintlich noch so kompliziert sein. „Vereinfachungsregelungen“ dürften nicht den Vorgaben der EU entsprechen und wenig Bestand haben, sollten sich die Finanzgerichte hiermit beschäftigen. Wir raten daher derartige Verkäufe von Anfang an so zu organisieren, sodass keine Umsatzsteuer anfällt. Dies ist möglich und weniger kompliziert als es in der Öffentlichkeit suggeriert wird: So sind Fördervereine zwar Unternehmen, können jedoch regelmäßig die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Gelegentliche Kuchenverkäufe z. B. durch Schülergruppen sind nur dann problematisch, wenn diese dem Schulträger zuzurechnen sind. Dies kann durch entsprechende Hinweise auf Plakaten und Aushängen verhindert werden.
Unsere Expert:innen helfen Ihnen gerne hierbei.
Bay. LfSt Verfügung v. 21.12.2023
PM FinMin NRW v. 28.12.2023