Kippt die anhaltende Pandemie den Datenschutz?

Hintergrund

Seit gut dreieinhalb Jahren findet die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Anwendung und seit knapp zwei Jahren leben wir mit der Corona-Pandemie. Was hat das miteinander zu tun? In der Pandemie bekommen Datenschutzthemen, z.B. bei Corona-Apps, bei der Kontrolle des Arbeitgebers zum 3G-Status der Arbeitnehmer:innen oder beim Impfregister, eine große praktische Bedeutung. 

Aus Datenschutzsicht sind verschiedene Fehlinformationen oder Fehldeutungen in diesem Kontext ein Übel. Das Datenschutzrecht des Einzelnen ist durch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht als Grundrecht geschützt („Recht auf informationelle Selbstbestimmung“); das Bundesverfassungsgericht hat es aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitet. Allerdings ist das Allgemeine Persönlichkeitsrecht jenseits des Kernbereichs nicht absolut geschützt – vielmehr unterliegt es den Schranken des Art. 2 Abs. 1 GG. Dies bedeutet insbesondere, dass durch verfassungsgemäße Gesetze Einschränkungsmöglichkeiten bestehen, wobei die Verhältnismäßigkeit gewahrt sein muss. 

Steht das Infektionsschutzgesetz über dem Datenschutz?

Insofern ist beispielsweise die Einführung von 3G am Arbeitsplatz durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG) kein Datenschutzproblem: Vielmehr musste die Verhältnismäßigkeit geprüft und gewahrt werden und dann konnte dies durch das Gesetz umgesetzt werden. Im Ergebnis sind daher viele Maßnahmen in der Pandemie ohne Verstoß gegen den Datenschutz möglich. Die einzelne Maßnahme, beispielsweise auch 2G+ in weiten Teilen des Einzelhandels, muss aber insbesondere verhältnismäßig sein, sprich geeignet, wirksam, erforderlich und angemessen. Dies wird dann auch durch die Gerichte überprüft, wobei diese sich nicht scheuen, auch Maßnahmen zu kippen, die den Anforderungen nicht genügen, was auch Ausdruck eines entwickelten und starken Rechtsstaats ist. 

Insofern lautet das Fazit: Der Datenschutz hindert nicht die Pandemiebekämpfung, vielmehr ist er unter den gezeigten Voraussetzungen auch einschränkbar – aber auch nur bei Einhaltung der Voraussetzungen, was ich als sehr wichtig erachte, genauso wie die Einschränkung bei Bedarf.

Datenschutz im Zeichen der Digitalisierung

Es ist davon auszugehen, dass die Pandemie auch im Jahr 2022 einige Datenschutzthemen hervorbringen wird. Die Aufsichtsbehörden haben zu erkennen gegeben, dass sie 2022 verstärkt als Partner und nicht als Gegner von Innovationsoffenheit und digitalem Aufbruch agieren wollen, so der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit. Konkret dürfte dies mit vielen aktualisierten Handreichungen zu zentralen Themen wie Datenübermittlung in Drittländer, Auskunftsrecht Betroffener, Recht auf Löschung etc. ausgefüllt werden. Dies ist positiv zu bewerten. Andererseits darf nicht verkannt werden, dass die grundsätzliche Datenschutzorganisation mittlerweile einen gewissen Reifegrad haben sollte.

Wenn Sie Fragen zum Datenschutz in Bezug auf aktuelle Corona-Maßnahmen in Ihrem Unternehmen haben oder Fragen allgemeiner Natur, sprechen Sie uns gerne an. Wir beraten Sie persönlich.  

Dr. Christian Lenz

Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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