Der gesetzliche Mindestlohn ist gestiegen – was müssen Arbeitgeber bei Minijobbern jetzt beachten?

Kernaussage

Der gesetzliche Mindestlohn wurde mit Wirkung zum 1.1.2019 auf 9,19 € brutto je Zeitstunde erhöht. Grundsätzlich ist jedem Arbeitnehmer – abgesehen von wenigen Ausnahmen – ein Gehalt mindestens in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns zu zahlen. Dies gilt selbstverständlich auch für Minijobber. Aufgrund der Erhöhung des Mindestlohns droht bei vielen Minijobbern jetzt die Gefahr, dass bei gleichbleibender Arbeitszeit die bei einer geringfügigen Beschäftigung für die Sozialversicherungsfreiheit maßgebliche Einkommensgrenze von 450,00 € brutto überschritten wird. Das Arbeitsverhältnis würde dann sozialversicherungspflichtig werden. Soll das Arbeitsverhältnis weiterhin sozialversicherungsfrei bleiben, besteht jetzt für diese Fälle sofortiger Handlungsbedarf. Konkret bedeutet dies, dass die monatliche Anzahl der Arbeitsstunden mit Wirkung zum 1.1.2019 entsprechend so reduziert werden muss, dass die Einkommensgrenze von 450,00 € brutto je Monat auch unter Berücksichtigung des jetzt geltenden Mindestlohns nicht überschritten wird. Nur dann bleibt der Minijob ein Minijob.

Beispiel

Im Kalenderjahr 2018 war mit Ihrer Aushilfe eine monatliche Stundenzahl in Höhe von 50 Stunden vereinbart. Unter Zugrundelegung des bis zum 31.12.2018 geltenden gesetzlichen Mindestlohns in Höhe von 8,84 € brutto je Stunde hat Ihre Aushilfe 442,00 € brutto je Monat erhalten. Mit der gleichen Stundenzahl hätte Ihre Aushilfe ab dem 1.1.2019 unter Zugrundelegung des jetzt geltenden gesetzlichen Mindestlohns (= 9,19 € brutto je Stunde) eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von 459,50 €. Damit würde das Arbeitsverhältnis sozialversicherungspflichtig werden. Sofern Ihre Aushilfe auch im Jahr 2019 weiterhin im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung tätig ist, ist Folgendes zu beachten: Ab dem 1.1.2019 darf Ihre Aushilfe nur noch 48,9 Stunden pro Monat arbeiten. Dies entspricht auf den Monat gerechnet 48,9 Stunden x 9,19 € = 449,39 € brutto.

Entscheidung

Ab dem 1.1.2019 darf die maximale monatliche Stundenzahl nur noch bei 48,9 Stunden liegen. Ebenfalls bereits geplant ist die nächste Anpassung auf 9,35 € brutto je Stunde zum 1.1.2020; dann sinkt die maximale monatliche Stundenzahl bei Minijobbern auf 48 Stunden. Für die Frage der Sozialversicherungspflicht zählen im Übrigen auch Sonderzahlungen, wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
Soweit Ihre Aushilfen also auch solche Sonderzahlungen erhalten bzw. Anspruch darauf hätten, müssen diese bei der Einkommensgrenze mitberücksichtigt werden. Gegebenenfalls ist dann eine weitere Reduzierung der Stundenzahl notwendig. Bitte beachten Sie außerdem, dass sämtliche Arbeitszeit-Aufzeichnungspflichten, insbesondere bei Minijobbern, auch weiterhin einzuhalten sind.

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