Keine Minderung der Umsatzsteuer bei strafrechtlicher Wertabschöpfung

Fall

Der Kläger war bei verschiedenen Unternehmen der Immobilienwirtschaft tätig. Die Vergabe von Bauaufträgen ließ sich der Kläger durch Zuwendungen für sein Privatvermögen bezahlen. Aufgrund der Schmiergeldzahlungen war der Kläger unternehmerisch tätig. Die Bruttoeinnahmen betrugen für die Jahre 2011 bis 2015 ca. 380 T€. Der Kläger wurde wegen Bestechlichkeit und Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem wurde in Höhe von ca. 340 T€ die Einziehung des Wertes des Erlangten angeordnet. Strittig war nun, ob die Rückzahlung des Erlangten durch den Kläger die Bemessungsgrundlage der gegen ihn festgesetzten Umsatzsteuer mindert. 

Finanzgericht lehnt Minderung der Umsatzsteuer ab

Das Finanzgericht bestätigt zunächst, dass der Kläger aufgrund der wiederholten Annahme von Bestechungsgeldern unternehmerisch tätig war. Die Leistung des Klägers bestand in der rechtswidrigen Bevorzugung der Unternehmen bei der Vergabe, die die Schmiergelder zahlten. Dass der Kläger hierbei „unerlaubte“, das heißt strafrechtlich relevante Umsätze erbrachte, ist für die Umsatzbesteuerung irrelevant.
Ferner weist das Finanzgericht darauf hin, dass es keine Parallelen zur ertragsteuerlichen Behandlung sieht. Ertragsteuerlich sind Geldbußen ausnahmsweise abzugsfähig, wenn der wirtschaftliche Vorteil durch die Geldbußen abgeschöpft wird. Hierdurch soll dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Rechnung getragen werden, das dem Ertragsteuerrecht zugrunde liegt. Dieses Prinzip kann nicht auf die Umsatzsteuer als Verbrauchssteuer übertragen werden, auch fehlt es an einer entsprechenden Vorschrift im Umsatzsteuergesetz (UStG), um eine Vermögensabschöpfung zu berücksichtigen.
Eine Entgeltminderung ergibt sich nicht, da diese einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Minderung des Entgelts und der steuerpflichtigen Leistung voraussetzt, z.B. bei Rückzahlung des Entgelts an den Leistungsempfänger. Eine solche Rückzahlung stellt die Vermögensabschöpfung nicht dar. Einen Verstoß gegen den Grundsatz der Neutralität in der Umsatzsteuer durch die Nichtberücksichtigung der Geldabschöpfung sieht das Finanzgericht ebenfalls nicht.

Konsequenzen

Die Entscheidung des Finanzgerichts ist begründet. Im Hinblick auf ähnliche Fälle ist zu beachten, dass das Finanzgericht gegebenenfalls anders entschieden hätte, wenn die Geldabschöpfung den Leistungsempfänger:innen zugutegekommen wäre. Dies wurde vom Finanzgericht im Fall ausgeschlossen, da die Leistungsempfänger:innen aufgrund der Zahlung der Bestechungsgelder zivilrechtliche Ersatzansprüche verwirkt hatten. 
Das Finanzgericht lässt allerdings die Revision zu, da es bisher an einer höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Frage der Berücksichtigung von strafrechtlichen Wertabschöpfungen in der Umsatzsteuer fehlt. Es bleibt daher abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof entscheidet. Entsprechende Verfahren sollten offengehalten werden. Betroffenen verbleibt zudem das Billigkeitsverfahren, worauf auch das Finanzgericht verweist. 

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7.3.2023 – 2 K 2150/21

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