Keine gewerbesteuerliche Aufteilung des Veräußerungsgewinns bei doppelstöckigen Personengesellschaften
Hintergrund: Doppelstöckige Personengesellschaften im Gewerbesteuerrecht
Lange war umstritten, ob und inwiefern die Gewinne aus einer Anteilsveräußerung bei doppelstöckigen Personengesellschaften auf die einzelnen Gesellschaften aufzuteilen sind. Der Bundesfinanzhof hat diesbezüglich nun für Klarheit gesorgt und entschieden, dass es sich bei der Veräußerung eines Anteils an der Oberpersonengesellschaft um einen einheitlichen Veräußerungsvorgang auf ihrer Ebene handelt.
Wichtige Klarstellungen
Im Hinblick auf die gewerbesteuerliche Behandlung einer derartigen Veräußerung ergeben sich dadurch zahlreiche Konsequenzen:
- Einheitlicher Veräußerungsvorgang: Mangels Anhaltspunktes in § 7 S. 2 Nr. 2 GewStG, der auf eine teilweise Zurechnung des Veräußerungsgewinns zum Gewerbebetrieb der Unterpersonengesellschaft schließen lässt, und der Tatsache, dass die Unterpersonengesellschaft weder Subjekt noch Gegenstand des Veräußerungsvorgangs darstellt, bleibt ein potenzieller Veräußerungsgewinn mangels Aufteilung in voller Höhe Ebene der Oberpersonengesellschaft verhaftet.
- Verlustverrechnung: Aus der einheitlichen Betrachtung ergibt sich außerdem, dass eine Verrechnung von ausschließlich auf Oberpersonengesellschaftsebene angefallenen Veräußerungsgewinnen mit auf der Ebene der Unterpersonengesellschaften bestehenden vortragsfähigen Gewerbeverlusten ausscheidet.
- Gewerbesteuerkürzung und Steuerbefreiung: Obwohl der Veräußerungsgewinn wirtschaftlich unstrittig auf stille Reserven der Unterpersonengesellschaft entfällt, scheidet eine gewerbesteuerliche Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 2 GewStG auf Ebene der Oberpersonengesellschaft aufgrund der einheitlichen Betrachtung aus. Gleichzeitig findet eine auf Unterpersonengesellschaftsebene geltende Steuerbefreiung nach § 3 GewStG bei der sachlich selbst nicht befreiten Oberpersonengesellschaft keine Anwendung.
Einordnung und Hinweise
Die Herbeiführung von Klarheit im Hinblick auf die Anteilsveräußerung bei doppelstöckigen Personengesellschaften durch den Bundesfinanzhof ist grundsätzlich zu begrüßen. Ebenso erscheint der dadurch sichergestellte Gleichlauf von Gewerbe- und Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer, indem eine Veräußerung des Anteils an einer Oberpersonengesellschaft nicht zugleich eine Veräußerung des Anteils an der Unterpersonengesellschaft darstellt, unter Einheitsaspekten der Rechtsordnung sinnvoll. Dennoch stellen die auf sämtlichen gewerbesteuerlichen Ebenen entschiedenen Verschärfungen in der Praxis Herausforderungen dar und müssen bei bevorstehenden Veräußerungen von Oberpersonengesellschaften frühzeitig berücksichtigt werden.
BFH, Urteile vom 08.5.2025 – IV R 40/22, IV R 9/23