Keine Abschläge bei der Kfz-Nutzung für Taxen und Fahrschulen
Fall
Strittig war die Höhe des Bruttolistenpreises für ein Taxi, das auch privat genutzt wurde. Das Finanzamt setzte diesen mit 48.100 € an, nachdem es den Bruttolistenpreis anhand der Kfz-Identifikationsnummer auf Basis eines nach den allgemeinen Preisvorgaben konfigurierten Fahrzeugs abgefragt hatte. Der Taxiunternehmer war dagegen der Auffassung, dass der Listenpreis laut der Sonderpreisliste „Taxi- und Mietwagen“ geringer, das heißt mit 37.500 €, anzusetzen sei.
Entscheidung
Entgegen der Vorinstanz bestätigt der Bundesfinanzhof die Auffassung des Finanzamts. Demnach sei die 1-Prozent-Methode eine grundsätzlich zwingende, grob typisierende und pauschalierende Bewertung. Dieser ist der Bruttolistenpreis, zu dem der Unternehmer das Kfz als Privatkunde erwerben könnte, zugrunde zu legen. Denn der Bruttolistenpreis soll den Nutzungsvorteil erfassen, den der Unternehmer als Privatperson für eine vergleichbare Nutzung zu zahlen hätte.
Konsequenz
Der 1-Prozent-Methode ist immer der allgemeine Bruttolistenpreis ohne Berücksichtigung von Rabatten für bestimmte Berufsgruppen als Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen. Allerdings sind Kosten für Sonderausstattungen, die ausschließlich betrieblich nutzbar sind, nicht zu berücksichtigen.