Kein Urlaubsanspruch in der Freistellungsphase bei Altersteilzeit im Blockmodell
Sachverhalt
Der klagende Arbeitnehmer war bei dem Arbeitgeber ehemals in Vollzeit angestellt. Im Jahr 2014 schlossen die Parteien eine Altersteilzeitvereinbarung dergestalt, dass der Arbeitnehmer vom 1.12.2014 bis 1.3.2016 in Vollzeit arbeitet (Arbeitsphase) und vom 1.4.2016 bis 31.7.2017 von der Arbeitsleistung freigestellt ist (Freistellungsphase). Am 31.7.2017 endete das Arbeitsverhältnis. Während der gesamten Dauer der Altersteilzeit erhielt der Arbeitnehmer sein auf Grundlage der reduzierten Arbeitszeit anteiliges Gehalt zuzüglich der Aufstockungsbeträge. Gemäß dem zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrag hatte der Arbeitnehmer einen jährlichen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen. Für das Jahr 2016 erhielt der Arbeitnehmer noch acht Urlaubstage; diese waren anteilig bis zum Ende der Arbeitsphase berechnet. Damit war der Kläger jedoch nicht einverstanden und verlangte die Urlaubsabgeltung für weitere 22 Urlaubstage für 2016 und 30 Urlaubstage für das Jahr 2017. Dies lehnte der Arbeitgeber ab, sodass der Arbeitnehmer Klage erhob. Er blieb in allen Instanzen erfolglos.
Entscheidung
Das Bundesarbeitsgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich die Anzahl der jährlichen Urlaubstage grundsätzlich nach der Anzahl der tatsächlich durch den Arbeitnehmer geleisteten Arbeitstage berechnet. Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt gemäß den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes jährlich 24 Werktage bei einer Sechs-Tage-Woche. Da alle Arbeitnehmer im Ergebnis gleich behandelt werden sollen, berechnet sich bei einer Beschäftigung an weniger Tagen in der Woche der Urlaubsanspruch entsprechend anteilig. Innerhalb der Freistellungsphase der Altersteilzeit habe der Arbeitnehmer jedoch gar keine Arbeitstage mehr geleistet. Dementsprechend könne auch für diesen Zeitraum kein Urlaubsanspruch bestehen.
Außerdem sei der Urlaubsanspruch bereits durch Erfüllung erloschen. Auch sei der Arbeitnehmer nicht schlechtergestellt im Vergleich zu Altersteilzeitverträgen, die eine auf die gesamte Dauer der Altersteilzeit reduzierte Arbeitszeit vorsähen. Im Gegenteil: Arbeitnehmer wären im Blockmodell sogar zu Unrecht begünstigt, wenn man auch in der Freistellungsphase einen Urlaubsanspruch bejahen würde.
Konsequenzen
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts überzeugt und setzt den aktuellen Kurs dergestalt fort, dass für die Berechnung der Urlaubstage die regelmäßigen Wochenarbeitstage maßgeblich sind. Aber vor allem für Arbeitgeber bedeutet das Urteil Rechtssicherheit und erleichtert auch die Gewährung von Altersteilzeitvereinbarungen. Jedenfalls muss durch Arbeitgeber nicht mehr befürchtet werden, auch für die Freistellungsphase noch Urlaubsabgeltung zahlen zu müssen.