Kein § 14c UStG ohne Gefährdung des Steueraufkommens, auch nicht bei B2B

Rechtslage

Wer unrichtig oder unberechtigt Umsatzsteuer in einer Rechnung ausweist, schuldet diese nach § 14c UStG (Art. 203 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie – MwStSystRL). Die Regelung hat zum Ziel, der Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens entgegenzuwirken, die sich dadurch ergibt, dass der Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug aus der Rechnung geltend machen könnte, obwohl ihm dieser nicht zusteht. Die Finanzverwaltung handhabt die Regelung bisher äußert restriktiv. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat dem Einhalt geboten und darauf verwiesen, dass Umsatzsteuer nach § 14c UStG nur entsteht, wenn eine Gefährdung des Steueraufkommens tatsächlich nicht auszuschließen ist. Die Rechtsprechung des EuGH betraf allerdings allein Leistungen an Nichtunternehmer, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, und § 14c UStG insoweit nicht greift.

Abrechnung von Anzahlungen und § 14c UStG

Werden Anzahlungsrechnungen gestellt und vereinnahmt, so müssen die vereinnahmten Beträge sowie die hierauf entfallende Umsatzsteuer bei der Erstellung der Schlussrechnung korrekt abgesetzt werden (vgl. A 14.8 Abs. 7 ff. Umsatzsteuer-Anwendungserlass – UStAE). Geschieht dies nicht, schuldet der Rechnungsaussteller die Umsatzsteuer aus der Schlussrechnung sowie die Umsatzsteuer aus den nicht zutreffend abgesetzten Anzahlungen nach § 14c UStG.

Fall (vereinfacht)

Der Kläger betreibt ein Stahlbauunternehmen. Er führte für die D-AG Stahlbauarbeiten aus. Hierfür stellte er in den Jahren 2008 und 2009 der D-AG 19 Abschlagsrechnungen mit Ausweis von Umsatzsteuer. Die D-AG machte hieraus den Vorsteuerabzug geltend. Am 12.3.2010 erstellte der Kläger eine Schlussrechnung, in der die Anzahlungen nicht korrekt abgesetzt waren. Die Rechnung wurde vom Ingenieurbüro, das das Bauprojekt für die D-AG betreute, am 22.4.2010 korrigiert. Der Kläger erstellte daraufhin eine „Schlussrechnung nach Freigabe“, die gemäß einer bei der D-AG durchgeführten Umsatzsteuernachschau dieser nicht zugegangen ist. Weiterhin wurde festgestellt, dass die D-AG die Vorsteuer aus der Rechnung zutreffend, also nicht zu viel, erfasst hat. Im Anschluss an eine Außenprüfung beim Kläger setzte das Finanzamt beim Kläger Umsatzsteuer nach § 14c UStG fest, da in der ursprünglichen Schlussrechnung die Umsatzsteuer auf die Anzahlungen nicht korrekt abgesetzt wurde. Der Kläger wehrte sich hiergegen. Die ursprüngliche Rechnung sei nur vorläufig gewesen und auch nur dem Ingenieurbüro zur Prüfung übermittelt worden, das diese dann korrigiert habe. Deshalb sei auch anschließend die Schlussrechnung nach Freigabe erstellt worden. Das Finanzamt folgte dem Kläger nicht, da die letztgenannte Rechnung nicht der D-AG zugegangen war. Das Finanzgericht Baden-Württemberg folgte der Auffassung des Finanzamts. So ging es zum Bundesfinanzhof.

Bundesfinanzhof: § 14c UStG nur bei Gefährdung des Steueraufkommens

Laut Bundesfinanzhof soll Art. 203 MwstSystRL bzw. § 14c UStG der Gefährdung des Steueraufkommens entgegenwirken. Die Gefährdung besteht, solange der Rechnungsempfänger die Rechnung noch nutzen kann, um hieraus die Vorsteuer geltend zu machen. Die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer kann dann nur durch eine Rechnungskorrektur berichtigt werden.
Hat der Rechnungsempfänger dagegen den Vorsteuerabzug korrekt durchgeführt, so kann dies als Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens zu werten sein, was wiederum Voraussetzung für die Berichtigung des unberechtigten Steuerausweises ist. 
Ferner weist der Bundesfinanzhof darauf hin, dass sowohl der leistende Unternehmer als auch der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer bei einer Änderung der Bemessungsgrundlage berichtigen müssen, unabhängig von einer Korrektur des abgerechneten Steuerbetrags. Unterbleibt eine Änderung der Rechnung, so ergibt sich in Höhe der Entgeltminderung kein § 14c UStG.
Bezogen auf den Fall, bestätigt der Bundesfinanzhof, dass die ursprüngliche Rechnung § 14c UStG auslöst und nicht als Pro-forma-Rechnung für Prüfzwecke zu werten ist.
Allerdings hat der Bundesfinanzhof Zweifel, ob diese Rechnung überhaupt der D-AG zugegangen ist. Denn unter Berücksichtigung der Änderungen durch das Ingenieurbüro ist der D-AG ein Dokument zugegangen, das nicht mehr zu einer Steuerschuld nach § 14c UStG führt. Selbst wenn dem so wäre, so wurde diese Rechnung am 22.4.2010 durch das Ingenieurbüro berichtigt, das hierzu berechtigt war.
Unabhängig hiervon geht der Bundesfinanzhof davon aus, dass bereits im Jahr 2010 keine Gefährdung des Steueraufkommens mehr bestand und § 14c UStG daher nicht greift. Er verweist insofern auf die Änderungen durch das Ingenieurbüro sowie den Umstand, dass die D-AG die Vorsteuer von Anfang an zutreffend deklariert hat. Die Berichtigung ist im Jahr 2010 mit Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens vorzunehmen. Dass das Finanzamt erst im Jahr 2017 durch die Umsatzsteuernachschau bei der D-AG hiervon Kenntnis erlangt hat, ist unerheblich.

Fazit: Wichtiges Urteil nicht nur für die Baubranche

Wichtig ist zunächst, dass der Bundesfinanzhof die Rechtsprechung des EuGH zu § 14c UStG auch für B2B-Umsätze für anwendbar hält. Hieran hatte es Zweifel in der Praxis gegeben. Dies bedeutet: Nur wenn tatsächlich das Steueraufkommen gefährdet ist, kann § 14c UStG zur Anwendung kommen. Dies bedeutet nicht, dass nun die Rechnungsstellung zu vernachlässigen ist, sondern das Urteil kann in geeigneten Fällen helfen, um Ansprüche des Finanzamts zurückzuweisen, wozu es gar nicht erst kommen sollte.
Gerade für Unternehmen in der Baubranche dürften zudem die Aussagen des Bundesfinanzhof zur Einschaltung Dritter in die Rechnungsprüfung von Interesse sein. 
Abzuwarten bleibt, wie sich das ganze Thema mit der Verpflichtung zur Ausstellung von E-Rechnungen darstellen wird. Der derzeitige Standard lässt eine „vernünftige“ Abrechnung von Anzahlungen nicht zu. Korrekturen von E-Rechnungen durch Dritte, z.B. durch Streichungen, sind ebenfalls nicht möglich.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 9.7.2025 – XI R 25/23

Gert Klöttschen

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