Intrastat-Meldung: Rückwirkende Anhebung der Schwellenwerte
Intrastat-Meldungen
Die Intrastat-Meldungen sind die Grundlage für die Intrahandelsstatistik, die den Warenverkehr (Versendungen und Wareneingänge) zwischen Deutschland und den übrigen EU-Mitgliedstaaten erfasst. Zu melden sind – vereinfacht – alle Lieferungen in die EU sowie der Bezug von Waren aus der EU, unabhängig davon, ob die Geschäftspartner Unternehmer oder Privatpersonen sind. Die Intrastat-Meldungen sind nicht zu verwechseln mit den umsatzsteuerlichen Meldepflichten (Zusammenfassende Meldung oder OSS-Meldung).
Anhebung der Anmeldeschwellen
Die Schwellenwerte wurden im März rückwirkend zum 1.1.2025 angehoben, und zwar wie folgt:
Schwellenwert | bisher | ab 1.1.2025 |
Versendung (Export in andere EU-Mitgliedstaaten) | 500.000 € | 1.000.000 € |
Eingang (Import aus anderen EU-Mitgliedstaaten) | 800.000 € | 3.000.000 € |
Was bedeutet das für Sie?
Sofern Sie die neuen Anmeldeschwellen weder im Jahr 2024 noch bisher im laufenden Jahr 2025 überschritten haben, sind Sie nicht bzw. nicht mehr zur Abgabe von Intrastat-Meldungen verpflichtet. Sie können die Abgabe der Meldungen sofort einstellen, sofern Sie bisher zur Abgabe verpflichtet waren.
Haben Sie bereits die Intrastat-Meldung für den Januar 2025 abgegeben und können nun aufgrund der Anhebung der Schwellenwerte auf die Abgabe der Intrastat-Meldungen im Jahr 2025 verzichten, so bleibt die Anmeldung für den Januar 2025 hiervon unberührt. D.h. sie fließt weiterhin in die Außenhandelsstatistik ein und muss bei Bedarf berichtigt werden.
Überschreiten Sie im Jahr 2025 erstmalig die neuen Schwellenwerte, so sind Sie ab dem Monat des Überschreitens in die entsprechende Verkehrsrichtung (Versendung, Wareneingang) meldepflichtig.
Weitere Vereinfachungen
Nicht nur die Anmeldeschwellen wurden erhöht, sondern auch die Bagatellgrenzen für die vereinfachte Anmeldung von Warenzusammenstellungen (§ 30 AHStatDV) sowie die Grenzen für genehmigungsfreie Vereinfachungen (§ 31 AHStatDV).
Was ist zu tun?
Sie sollten prüfen, ob Sie von der Anhebung der Anmeldeschwellen bzw. Bagatellgrenzen profitieren können, insbesondere, ob Sie zur Abgabe von Intratstat-Meldungen verpflichtet sind. Zwingend ist dies nicht, da Sie auch freiwillig Intratstat-Meldungen abgeben können, wovon wir jedoch abraten
Änderungsgesetz zum Außenhandelsstatistikgesetz (AHStatG-ÄndG) vom 5.3.2025
Änderungsverordnung zur Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV-ÄndV) vom 6.3.2025