Insolvenz einer GmbH: Unterliegt der Geschäftsführer noch einem Wettbewerbsverbot?
Sachverhalt
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH kündigte deren Geschäftsführer sein bestehendes Dienstverhältnis; sein Amt als Geschäftsführer legte er jedoch nicht nieder. Sodann gründete er während der Insolvenz der GmbH eine andere Gesellschaft mit gleichem Betätigungsfeld und bot identische Dienstleistungen an. Zudem versuchte er, Bestandskunden der insolventen GmbH abzuwerben. Der Insolvenzverwalter erwirkte gegen den Geschäftsführer eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der konkurrierenden Tätigkeit. Er war der Ansicht, dass das gesetzliche Wettbewerbsverbot zulasten des Geschäftsführers so lange gelte, wie dieser sein Amt als Geschäftsführer der GmbH noch bekleide.
Entscheidung
Die Richter gaben dem Insolvenzverwalter recht. Das kraft Gesetzes aus der Organstellung des GmbH-Geschäftsführers folgende Wettbewerbsverbot erlischt nicht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH. Es entfällt erst mit der Beendigung der Organstellung (Abberufung oder Amtsniederlegung). Eine reine Kündigung des Anstellungsverhältnisses reicht nicht aus. Auch nach Insolvenzeröffnung besteht ein Sonderverhältnis zwischen der insolventen GmbH und „ihrem“ Geschäftsführer, das ihn weiterhin zur Rücksichtnahme auf die Interessen der GmbH verpflichtet. Unstreitig ist, dass die organschaftlichen Pflichten des Geschäftsführers gegenüber der GmbH fortbestehen und durch die übergeleitete Verfügungsmacht auf den Insolvenzverwalter nicht berührt werden. So kann die insolvente GmbH z.B. durch ihren Geschäftsführer „am Insolvenzverwalter vorbei“ Verträge schließen und sich rechtsgeschäftlich betätigen. Die Überleitung der Verfügungsmacht auf den Insolvenzverwalter bewirkt nämlich nur, dass ein abgeschlossenes Geschäft keinen Anspruch des Dritten gegen die Masse begründet.
Konsequenz
Bei eigenen geschäftlichen Aktivitäten des Geschäftsführers einer insolventen GmbH ist daher Vorsicht geboten: Um wegen der Verletzung des Wettbewerbsverbots keine Schadenersatzpflicht zu riskieren, sollte ein Abberufungsbeschluss vom Geschäftsführeramt herbeigeführt bzw. eine Amtsniederlegung erwogen werden. Aber auch hier muss achtgegeben werden, denn teilweise hält die Rechtsprechung eine Amtsniederlegung nach Insolvenzeröffnung bei Einmann-GmbHs für rechtsmissbräuchlich, wenn diese dadurch führungslos werden.