Wettbewerbsverbot für Arbeitnehmer

Kernaussage

Allein die Aufnahme einer arbeitsvertraglichen Tätigkeit bei einem potentiellen Wettbewerber während des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zum vorherigen Arbeitgeber stellt jedenfalls dann kein wettbewerbswidriges Verhalten dar, wenn die Tätigkeit nicht unmittelbar in Konkurrenz steht. Dies hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern kürzlich entschieden.

Sachverhalt

Gegenstand des Streits der Parteien war die Aufnahme einer Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber, die der bisherige Arbeitgeber verhindern wollte. Der Kläger ist Träger einer privaten Schule, die auch ein staatlich anerkanntes Gymnasium betreibt. In diesem Gymnasium war der Beklagte als Lehrer tätig. Der zwischen den Parteien bestehende Arbeitsvertrag enthielt ein Wettbewerbsverbot, das "jede Nebentätigkeit des Mitarbeiters, gleichgültig ob sie entgeltlich oder unentgeltlich ausgeübt wird", unter den Vorbehalt der Zustimmung durch den Kläger stellte. Ferner regelte der Arbeitsvertrag, dass es dem Mitarbeiter insbesondere "für die Dauer seiner Angestelltentätigkeit verboten sei, bei einer anderen Schule in privater Trägerschaft Tätigkeiten jedweder Art auszuführen, insbesondere zu unterrichten". Der Beklagte kündigte vorfristig das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 30.11.2016 und nahm ab dem 1.12.2016 eine neue Tätigkeit unter anderem als Deutschlehrer an einer Berufsschule für das Land Mecklenburg-Vorpommern auf. Der Kläger beantragte, dem Beklagten die Aufnahme dieser neuen Tätigkeit ab dem 1.12.2016 bis längstens zum 31.1.2017 zu untersagen.

Entscheidung

Der Antrag wurde durch das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern abgelehnt. Zwar besteht zugunsten eines Arbeitgebers grundsätzlich die Möglichkeit, sich bei der Vermutung einer Konkurrenztätigkeit eines Arbeitnehmers im Rahmen einer Unterlassungsklage zu wehren. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen waren im vorliegenden Sachverhalt jedoch nicht gegeben. Die Tätigkeit des Beklagten als Deutschlehrer an einer Berufsschule des Landes Mecklenburg-Vorpommern stellt aus Sicht des Gerichts keine Tätigkeit dar, die in Konkurrenz zur Lehrtätigkeit am Gymnasium des Klägers steht. Die für die Annahme einer Konkurrenztätigkeit erforderliche Interessenbeeinträchtigung des Arbeitgebers sei nicht gegeben. Aufgrund der in Artikel 12 des Grundgesetzes geschützten Berufsfreiheit könne ein Wettbewerbsverbot nur bei einer unmittelbaren Konkurrenztätigkeit vorliegen. Diese wurde vorliegend durch das Gericht jedoch nicht gesehen, weil sich die Tätigkeitsbereiche derart in der pädagogischen Ausrichtung beider Schulen unterscheiden, dass es an einer Vergleichbarkeit schlichtweg fehlte.

Konsequenz

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts folgt der ständigen Rechtsprechung, auch wenn es auf den ersten Blick überraschen vermag, dass ein Lehrer während des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses bereits eine weitere Lehrtätigkeit aufnehmen darf. Zum Schutz der Berufsfreiheit ist ein Wettbewerbsverbot aber nur dann tatsächlich zulässig, wenn die Tätigkeit in unmittelbarer Konkurrenz zum Arbeitgeber steht. Ob dies im Einzelfall gegeben ist, richtet sich nach dem relevanten Markt. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts im vorliegenden Sachverhalt nachvollziehbar. Allerdings ist das Urteil nicht grundsätzlich auf sämtliche ähnlichen Sachverhalte übertragbar. Insbesondere gaben die Richter zu bedenken, dass eine Konkurrenztätigkeit sehr wohl gegeben sein kann, wenn beide Schulen beispielsweise im privaten Bereich tätig sind.

Alexandra Hecht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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