Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft: Vermeiden Sie teure Fehler!

Vorteile des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts

Im Rahmen grenzüberschreitender Reihengeschäfte ergibt sich für den Zwischenhändler häufig die Pflicht zur Registrierung und Deklaration im EU-Ausland. Die Begeisterung hierüber hält sich regelmäßig in Grenzen. Liegen allerdings die Voraussetzungen für ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft vor, so kann der Zwischenhändler die Deklaration im EU-Ausland vermeiden.

Anforderungen an die Rechnungsstellung

Der Zwischenhändler muss in seiner Rechnung an seinen Abnehmer u.a. auf das Vorliegen des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts und der Steuerschuldnerschaft seines Abnehmers hinweisen. Ebenso sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNrn.) des Zwischenhändlers und seines Abnehmers aufzuführen. Fehlt einer dieser Hinweise, so sind die materiellen Voraussetzungen für ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht erfüllt. 

Bundesfinanzhof: Rechnungskorrektur hilft nicht für die Vergangenheit

Dem Bundesfinanzhof lagen zwei Fälle vor. In beiden Fällen versagte das Finanzamt die Anerkennung eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts allein aufgrund von Mängeln in der Rechnungsstellung. So fehlten in beiden Fällen der Hinweis auf das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft sowie auf die Steuerschuldnerschaft des Abnehmers. Unmittelbare Folge der Nichtanerkennung ist, dass die Zwischenhändler es bisher unterlassen haben, sich im EU-Ausland zu registrieren und dort zu deklarieren. Da beide unter der irrigen Annahme handelten, sie könnten die Vereinfachungsregelung nutzen, traten beide unter ihrer deutschen USt-IdNr. auf. Dies führte zusätzlich zur Festsetzung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs in Deutschland. Da dieser nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (Strafsteuer), blieben die Unternehmer:innen auf der Umsatzsteuer sitzen. Beide versuchten sich zu retten, indem sie die Rechnungen korrigierten. Strittig war nun, ob die korrigierten Rechnungen Rückwirkung im Hinblick auf die Anerkennung des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts entfalten.

Bundesfinanzhof lehnt rückwirkende Anerkennung ab

Unter Rückgriff auf die jüngste EuGH-Rechtsprechung hat die Rechnungskorrektur für den Bundesfinanzhof keine rückwirkende Auswirkung im Hinblick auf die Anerkennung des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts, sondern nur für die Zukunft.

Konsequenzen

Auch wenn die Rechtsprechung für die Betroffenen bitter ist, so ist die Aussage klar: Die Vereinfachungsregelung des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts ist ein Wahlrecht, dessen Ausübung insbesondere durch die Angaben in der Rechnung nicht nur zum Ausdruck gebracht wird, sondern explizit gewählt wird. Dies kann nicht mehr nachträglich geändert werden.

Geht die Ausübung des Wahlrechts schief, so wird es regelmäßig teuer für die Betroffenen. Wie im Fall müssen sie jetzt im EU-Ausland die Deklaration für die Vergangenheit nachholen, müssen mit Sanktionen und Widerstand ihrer Kunden rechnen und Berater:innen im EU-Ausland konsultieren. Erst wenn die innergemeinschaftlichen Erwerbe zutreffend deklariert wurden, entfällt die Belastung durch die Versteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs in Deutschland.

Daher beachten Sie: Das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft bietet erhebliche Vereinfachungen und ist ein mögliches Mittel, um die Deklaration im Ausland zu vermeiden. Wollen Sie dies nutzen, so beachten Sie penibel die erforderlichen Voraussetzungen, denn sonst wird es teuer. Unsere Expert:innen helfen Ihnen gerne weiter.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.7.2024 – XI R 34/22
Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.7.2024 – XI R 35/22
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 8.12.2022 – C-247/21

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