Update: Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) kommt – überarbeiteter Gesetzesentwurf liegt vor

Update vom 3.8.2022: Hinweisgeber erhalten durch das Gesetz künftig besseren Schutz– was ist neu?

Das Hinweisgeberschutzgesetz war lange genug „in der Pipeline“: Am 27.7.2022 hat das Bundeskabinett den Entwurf des „Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ mit leichten Änderungen zum ersten Entwurf beschlossen. Das Gesetz soll Mitte September verabschiedet werden und könnte dann im Dezember 2022 in Kraft treten.

  • Neu ist, dass der Anwendungsbereich des überarbeiteten Gesetzentwurfs Verstöße gegen Europäisches und nationales Recht abdeckt und damit über die Mindestanforderungen der EU-Richtlinie hinausgeht.  
  • Des Weiteren haben Hinweisgeber das Recht frei zu entscheiden, ob sie interne Meldungen oder Hinweise über die externe Meldestelle abgeben möchten. Interne Meldestellen haben somit keinen Vorrang vor externen Meldungen.
  • Zukünftig soll es zwar nach wie vor keine Pflicht zur Bearbeitung von anonymen Hinweisen durch Hinweisgeber geben, jedoch sollen interne und externe Meldestellen auch anonyme Hinweise berücksichtigen, „soweit dadurch die vorrangige Bearbeitung nichtanonymer Meldungen nicht gefährdet wird“. Auch eine Person die als anonymer Hinweisgeber etwas meldet erhält Schutz durch das neue Gesetz, wenn die zunächst verdeckte Identität der Person bekannt wird.
  • Für Unternehmen zwischen 50 und 249 Mitarbeitenden sieht das Gesetz schließlich vor, dass diese sich Hinweisgebersysteme teilen dürfen. Ebenso dürfen Gesellschaften/Konzerne, unabhängig von ihrer Größe, gemeinsame Meldekanäle nutzen. 

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Wann kommt das HinSchG und was müssen Sie konkret tun?

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) hätte es längst geben müssen. Die Umsetzung der EU-Richtlinie in deutsches Recht hätte bis Mitte Dezember 2021 erfolgen müssen; in der vergangenen Legislaturperiode konnte man sich aber nicht abschließend auf einen Entwurf einigen. Nun nimmt das Vorhaben wieder Fahrt auf: Wenn der Gesetzgebungsprozess planmäßig durchlaufen werden kann und der Bundesrat zustimmt, soll das Gesetz im Laufe dieses Jahres verkündet werden. Daraus ergibt sich für alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber kurzfristig konkreter Handlungsbedarf: So gilt es, Hinweisgebersysteme zu etablieren bzw. zu überprüfen und gemeldeten Missständen gemäß den Gesetzesvorgaben zu begegnen. Werden die Anforderungen nicht erfüllt, drohen bei Inkrafttreten des HinSchG erhebliche Bußgelder – sowohl gegenüber natürlichen Personen als auch gegenüber Unternehmen.

Die dhpg bietet verschiedene Unterstützungsleistungen zur Erfüllung der Vorgaben aus dem HinSchG. Herzstück ist eine vollintegrierte, DSGVO-konforme Softwarelösung. Andere Services sind der Ombudsmann oder die Beratung bei der Implementierung oder bei eingehenden Meldungen. Sprechen Sie uns gerne an.

Warum ist der Schutz der Hinweisgeber wichtig?

Regelmäßig bemerken Menschen an ihrem Arbeitsplatz Missstände wie Korruption, Umweltverstöße und dergleichen. Wer als Hinweisgeber (auch in Deutschland Whistleblower genannt) solche Verstöße in seinem Unternehmen oder seiner Behörde aufdeckt und offenlegt, leistet einen wichtigen Beitrag zur Ahndung dieser Missstände und soll zukünftig, durch das Gesetz, besseren Schutz vor Repressalien, wie z.B. einer Kündigung, erhalten. Das ist das Ziel des überarbeiteten Entwurfs des „Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“: Der Schutz eines Hinweisgebers soll in Deutschland in Einklang mit den europäischen Vorgaben wirksam und nachhaltig ausgebaut und verbessert werden; bislang existieren nämlich keine umfassenden gesetzlichen Regelungen für ein zulässiges „Whistleblowing“, geschweige denn der Schutz der Person. Zudem soll auch eine von Hinweisen betroffene Person Schutz erhalten. 

Was wird durch dieses Gesetz geregelt?

  • Der persönliche Anwendungsbereich soll alle Personen umfassen, die in ihrem beruflichen Umfeld (Privatwirtschaft und öffentlicher Sektor) Informationen über Verstöße erlangt haben, also wenn laufende, zukünftige oder frühere berufliche Tätigkeiten betroffen sind und sich Hinweisgeber im Falle einer Meldung oder Offenlegung hypothetisch Repressalien ausgesetzt sehen könnten.
  • Der sachliche Anwendungsbereich soll die durch das EU-Recht vorgegebenen Rechtsbereiche aufgreifen. Einbezogen werden dabei auch das deutsche Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Verstöße gegen den Umweltschutz oder die Produktsicherheit.
  • Um Hinweise auf Missstände besser erfassen, und den Schutz von Hinweisgebern gewährleisten zu können, werden im neuen Hinweisgebersystem zwei gleichwertig nebeneinanderstehende Meldekanäle geschaffen: Im Rahmen des internen Meldesystems müssen Unternehmen und öffentliche Stellen mit mehr als 50 Mitarbeitenden ab dem Inkrafttreten des HinSchG eine Meldestelle einrichten; hierzu haben Unternehmen mit maximal 249 Beschäftigten Zeit bis zum 17.12.2023, alle anderen sind dazu aufgerufen, sofort tätig zu werden. Alternativ können Unternehmen auch Dritte, wie z.B. Rechtsanwaltskanzleien, mit der Wahrnehmung der Aufgaben der „internen"   Meldestelle beauftragen. Hinweise, die bei einer internen Meldestelle eingehen, werden dort auf Stichhaltigkeit geprüft, die Stelle hält Kontakt mit dem Hinweisgeber und kann eine interne Untersuchung in Gang bringen, um Hinweise zunächst konstruktiv im Unternehmen selbst zu lösen. Im Rahmen des externen Meldesystems fungieren künftig das Bundesamt für Justiz, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, das Bundeskartellamt sowie gegebenenfalls externe Meldestellen der Bundesländer als leicht zugängliche zentrale Auffangmeldestellen. Wichtig ist, dass die Meldestellen, soweit möglich, zwar die Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person sowie der von der Meldung betroffenen und genannten Personen zu wahren haben, eine Verpflichtung der internen sowie externen Meldestellen, anonyme Meldungen zu ermöglichen, besteht durch das HinSchG jedoch nicht. Schließlich schützt das HinSchG als äußerste Möglichkeit Hinweise an die Öffentlichkeit, z.B. über soziale Medien, wenn Gefahr droht oder eine externe Meldestelle auf einen Hinweis hin keine Maßnahmen ergriffen hat.
  • Wer als Hinweisgeber nach den Regeln des HinSchG vorgeht, genießt Schutz vor Kündigungen, Versetzungen, Abmahnungen, Versagung von Beförderungen oder Disziplinarmaßnahmen sowie vor geänderten Aufgabenübertragungen, Diskriminierungen oder Mobbing. Kommt der Fall vor Gericht, hilft eine im Gesetz vorgesehene Beweislastumkehr: Erleidet jemand nach einem Hinweis Repressalien, gehen die Richter:innen erst einmal davon aus, dass die Kündigung als Reaktion auf seinen Hinweis erfolgt ist. Der Entwurf enthält aber auch Regeln zugunsten von Arbeitgebern, um mit missbräuchlichen Hinweisen umzugehen, etwa Schadensersatzansprüche bei grob fahrlässigen Falschmeldungen.
     

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