Handgeld im Profifußball – Was sagt der BFH, was heißt das für Vereine und Fans?

Was ist ein Handgeld? Ein Blick hinter die Kulissen des Profifußballs

Handgeldzahlungen sind im Profifußball weit verbreitet. Vereine zahlen sie Spielern oder deren Beratern häufig bei Vertragsunterschrift, insbesondere bei ablösefreien Wechseln. Anders als Gehalt oder Prämien handelt es sich beim Handgeld um eine einmalige Zahlung, die als Anreiz für den Wechsel oder Vertragsabschluss dient. Im Unterschied zur Ablöse, die an den abgebenden Verein fließt, geht das Handgeld direkt an den Spieler oder dessen Umfeld. Die vertraglichen Rahmenbedingungen und Meldepflichten werden dabei durch die Deutsche Fußball Liga (DFL) vorgegeben.

Der Fall vor Gericht: Wie kam es zum BFH-Urteil?

Im konkreten Streitfall (FG München, 7 K 414/22) zahlte ein Profifußballverein seinem Spieler bei Vertragsabschluss ein Handgeld. Diese Zahlung war in einem gesonderten Vertrag geregelt, nicht rückzahlbar und unabhängig davon, ob der Arbeitsvertrag vorzeitig beendet oder geändert wurde. Das Finanzamt verlangte, dass das Handgeld über die Vertragslaufzeit verteilt werden müsse. Der Verein hingegen sah die Zahlung als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe an.Das Finanzgericht München folgte zunächst der Argumentation des Vereins. Der BFH hat das Verfahren zwar an das FG zurückverwiesen – dies aber vor allem aus formalen Gründen, um einzelne Tatsachenfragen zu klären. Die steuerlichen Grundsätze zur Einordnung von Handgeldzahlungen hat der BFH jedoch bereits abschließend festgelegt.

Das neue BFH-Urteil: Wie ist ein Handgeld steuerlich wie zu behandeln?

Mit seinem Urteil vom 3.3.2026 (IX R 33/23) hat der Bundesfinanzhof die steuerliche Behandlung von Handgeldzahlungen neu bewertet. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob Handgelder als immaterielles Wirtschaftsgut zu aktivieren sind, ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) zu bilden ist oder die Zahlung sofort als Betriebsausgabe abgezogen werden kann. Der BFH hat klargestellt: Die steuerliche Behandlung hängt vom konkreten Verwendungszweck und den vertraglichen Rahmenbedingungen ab. Entscheidend ist, ob das Handgeld unmittelbar mit der Erlangung einer „Spielerlaubnis“ für den Verein zusammenhängt oder einen anderen Zweck erfüllt. Daraus ergeben sich drei typische Konstellationen und deren steuerliche Behandlung:

  • 1. Ablösepflichtiger Transfer: Ein Handgeld, das im Zusammenhang mit einem ablösepflichtigen Spielerwechsel gezahlt wird, ist den aktivierungspflichtigen Anschaffungs(-neben-)kosten des Wirtschaftsguts „Spielerlaubnis“ zuzuweisen.
  • 2. Ablösefreier Transfer oder Vertragsverlängerung: Ein Handgeld, das bei einem ablösefreien Transfer oder einer vorzeitigen Vertragsverlängerung gezahlt wird, ist nicht zu aktivieren. Solche Handgelder sind in der Regel sofort als Betriebsausgabe abziehbar.
  • 3. Nur für die Vertragsunterzeichnung gezahlte Handgelder („signing fee“) ohne Rückzahlungspflicht: Für ein Handgeld, das lediglich für den Abschluss des Arbeitsvertrags gezahlt wird und keine zumindest anteilige Rückzahlungspflicht auslöst, ist in der Bilanz des Clubs kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. Auch hier ist der Sofortabzug als Betriebsausgabe möglich.

Praxis-Hinweis:
Die Finanzverwaltung, insbesondere in Nordrhein-Westfalen, hat bislang Handgeldzahlungen an ablösefreie Spieler regelmäßig über die Vertragslaufzeit abgegrenzt und als aktiven Rechnungsabgrenzungsposten behandelt. Nach der aktuellen BFH-Rechtsprechung ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob nicht auch ein Sofortabzug als Betriebsausgabe möglich ist – insbesondere, wenn das Handgeld ausschließlich für die Vertragsunterzeichnung gezahlt wird und keine zeitbezogene Gegenleistung vorliegt.

Was ändert sich zur bisherigen Rechtsprechung?

Bislang war die Einordnung von Handgeldzahlungen häufig unklar. Teilweise wurden sie pauschal als Betriebsausgaben behandelt, ohne die wirtschaftliche Substanz zu hinterfragen. Der BFH betont nun die Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtung: Entscheidend sind Zweck, Vertragsgestaltung und tatsächlicher wirtschaftlicher Gehalt der Zahlung. Im Vergleich zur bisherigen Rechtsprechung wird damit die Aktivierungspflicht für Handgelder gestärkt, sofern sie dem Erwerb einer klar abgrenzbaren Spielerlaubnis dienen. Gleichzeitig bleibt Raum für den Sofortabzug, wenn die Zahlung nicht auf einen längerfristigen Vermögenswert gerichtet ist.

Fazit: Was bleibt für die Praxis hängen?

Das BFH-Urteil schafft mehr Klarheit, verlangt aber von Vereinen und Beratern eine sorgfältige Prüfung der Vertragsgestaltung. Handgeld ist nicht gleich Handgeld – je nach Ausgestaltung kann die steuerliche Behandlung erheblich variieren. Für Vereine bedeutet das: Vertragsunterlagen und Zahlungsflüsse müssen transparent dokumentiert und steuerlich korrekt eingeordnet werden. Für Fans bleibt das Handgeld ein spannender, aber nun etwas weniger mysteriöser Teil des Fußballgeschäfts.

BFH, Urteil vom 3.3.2026, IX R 33/23

Dr. Lutz Engelsing

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