Grundsteuer: Ist nach der Erklärung vor der Erklärung?

 

Sie haben Ihre Erklärung zur Feststellung des Grundbesitzwerts zum 1.1.2022 fristgerecht abgegeben und sind nun der Auffassung, dass Sie damit Ihre Pflichten vollständig erfüllt haben? Leider trifft das nicht auf alle Immobilienbesitzer zu. Soweit Veränderungen am Grundstück und der Immobilie nach dem 1.1.2022 erfolgt sind, ist in vielen Fällen erneut eine Erklärung an das Finanzamt zu übermitteln.
Die Verpflichtungen zur Abgabe der Erklärung trifft Grundstückseigentümer, die folgende Veränderungen am Grundstück vorgenommen haben:

  • Bebauung brachliegender Grundstücke

Die Errichtung von Gebäuden auf zuvor brachliegenden Grundstücken erfordert eine erneute Erklärung, da sich infolge der Bebauung die Grundstücksart ändert. Wurde in der Vergangenheit eine Grundsteuererklärung für ein unbebautes Grundstück an das Finanzamt übermittelt, ist nun eine Erklärung für ein bebautes Grundstück abzugeben

  • Erweiterung bestehender Gebäude

Wird ein bestehendes Gebäude erweitert, sei es durch Anbauten oder Aufstockungen, so verändert sich die Fläche und das erfordert eine Aktualisierung des (bisher) festgestellten Grundbesitzwerts.

  • Teilung von Grundstücken

Die Teilung eines Grundstücks, sei es für neue Parzellen oder andere strukturelle Änderungen, bedingt eine erneute Abgabe der Feststellungserklärung.

  • Ausbau von Kellern oder Dachgeschossen

Selbst scheinbar kleine Veränderungen wie der Ausbau von Kellern oder Dachgeschossen können zu einer Änderung der Wohn- bzw. Bruttogrundfläche führen und damit eine neue Erklärung notwendig machen.

  • Nutzungsänderungen 

Jegliche Veränderungen in der Nutzung des Grundstücks, sei es der Wechsel von land- oder forstwirtschaftlicher Nutzung zu anderen Zwecken, die Umwandlung von gewerblichen in Wohnräume (oder umgekehrt) oder der Umbau von Ein- in Zweifamilienhäuser (oder umgekehrt) erfordern eine erneute Abgabe der Feststellungserklärung.

  • Wegfall oder Begründung von Grundsteuerbefreiungen oder -vergünstigungen

Fallen die Voraussetzungen für Grundsteuerbefreiungen oder Grundsteuervergünstigungen weg oder werden diese neu begründet, ist dies dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. 

  • Umwandlung von Mehrfamilienhäusern

Die Umwandlung eines Mehrfamilienhauses in Eigentumswohnungen bedingt ebenfalls eine neue Erklärung zur Feststellung des Grundbesitzwerts.

  • Fehlerbeseitigung

Es wird nachträglich festgestellt, dass im Rahmen der Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 1.1.2022 ein Fehler unterlaufen ist.

Die Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundbesitzwerts ist nicht nur eine steuerliche Pflicht, sondern auch essenziell für die ab 1.1.2025 festzusetzende Grundsteuer. Erfolgten im Laufe des Jahres 2023 Änderungen am Grundbesitz, endet die Frist zur Abgabe der „neuen“ Erklärung zur Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 1.1.2024 grundsätzlich am 31.1.2024. Für den Fall, dass Grundsteuerbefreiungen oder -vergünstigungen wegfallen, ist der Grundstücksbesitzer in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Eintreten der Änderungen zur Anzeige beim Finanzamt verpflichtet.

Von der Abgabe einer neuen Feststellungserklärung wird abgesehen, wenn die Änderung des festgestellten Grundbesitzwerts weniger als 15.000 € beträgt. In diesen Fällen findet keine erneute Festsetzung des Grundbesitzwerts statt. Diese Vereinfachungsregelung gilt allerdings nicht für Grundstücke in Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen. Grundstücksbesitzer, die Immobilien in diesen Bundesländern haben, müssen unabhängig von der Wertänderung für jede Änderung am Grundbesitz eine neue Erklärung abgeben.

Ob die Verfahren zur Neubewertung von Grundstücken für Zwecke der Grundsteuererhebung rechtmäßig sind, müssen derzeit die Gerichte entscheiden. Derzeit sind mehrere Verfahren anhängig auf deren Ausgang Immobilienbesitzer gespannt sein dürften. Eine generelle Empfehlung zur Einlegung eines Einspruchs gegen die Festsetzung des Grundbesitzwerts kann unserer Meinung nach nicht gegeben werden, da jeweils der Einzelfall zu betrachten ist. Insgesamt bleibt abzuwarten, wie die Gerichte entscheiden werden.

Gerne stehen wir Ihnen als Ansprechpartner für Rückfragen rund um die Grundstücksbewertung für Grundsteuerzwecke zur Verfügung und unterstützen Sie bei der Erstellung Ihrer Grundsteuererklärung oder beim Einlegen von Rechtsbehelfen gegen die Grundsteuerbescheide. Sprechen Sie uns einfach an. 

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