GmbH-Liquidator haftet bei Nichtberücksichtigung eines Gläubigers

Kernaussage

Ein Liquidator, der bei der Verteilung des Gesellschaftsvermögens die Verbindlichkeit der GmbH gegenüber einem Gläubiger nicht berücksichtigt, haftet diesem gegenüber persönlich, wenn die GmbH bereits im Handelsregister gelöscht ist. Dies entschied kürzlich der Bundesgerichtshof.

Sachverhalt

Der Beklagte war Liquidator, Alleingeschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH. Von Juli bis Dezember 2010 erbrachte der Kläger für die GmbH Steuerberatungsleistungen. 2010 erstellte er den Jahresabschluss der GmbH sowie deren Körperschafts- und Gewerbesteuererklärung jeweils für 2009. Der Jahresabschluss wurde am 3.12.2010 zwischen den Parteien besprochen und dem Beklagten übergeben. Mitte 2010 beschloss der Beklagte sodann die Auflösung der GmbH, die am 24.6.2010 ins Handelsregister eingetragen sowie anschließend im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde. Anfang Januar 2010 wurde die GmbH aus dem Handelsregister gelöscht. Der Kläger stellte der GmbH mit Schreiben vom 29.6.2012 rund 2.250 € in Rechnung. Diese Forderung war bei der Verteilung des Vermögens der GmbH unberücksichtigt geblieben und wurde nun klageweise geltend gemacht. Die Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof entschied, dass dem Kläger der Anspruch in entsprechender Anwendung der aktiengesetzlichen Vorschriften zusteht. Ein Anspruch ergab sich nicht unmittelbar aus dem GmbH-Gesetz, dessen Vorschriften bei einer Pflichtverletzung des Liquidators lediglich eine Schadensersatzpflicht gegenüber der GmbH begründen. Dennoch sei es der Wille des Gesetzgebers, dem Gläubiger einer GmbH in gleicher Weise eine Inanspruchnahme der Liquidatoren zu ermöglichen wie im Aktienrecht, so die Richter. Dies jedenfalls dann, wenn die Liquidation der GmbH beendet und von ihr keine Befriedigung mehr zu erlangen ist. Der übergangene Gläubiger der GmbH erhält also einen Direktanspruch gegen den Liquidator, wenn die GmbH keinen Ausgleich mehr leisten kann, was regelmäßig gegeben ist, sofern Vermögen unter Verstoß gegen die Gläubigerschutzvorschriften verteilt wurde oder die Liquidation der Gesellschaft beendet ist. Die analoge Anwendung der aktienrechtlichen Schadensersatzvorschriften vermeidet den Umweg, zunächst die Gesellschaft verklagen zu müssen, was auch nicht Erfolg versprechend ist, wenn diese schon aus dem Handelsregister gelöscht ist.

Konsequenz

Die Entscheidung überzeugt; sie begegnet der planwidrigen Unvollständigkeit im GmbH-Gesetz. Um einer persönlichen Haftung zu entgehen, sollten sich Liquidatoren vor Löschung der GmbH aus dem Handelsregister vergewissern, dass keine unberücksichtigten Forderungen von Gläubigern mehr bestehen. Eine vorrangige Geltendmachung noch offener Forderungen gegenüber der GmbH ist nämlich jedenfalls für den Fall der Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister nicht vorgeschrieben. Die Ersatzpflicht des Liquidators ist indes beschränkt auf die Höhe der verteilten Beträge.

Dr. Andreas Rohde

Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

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Christina Schrey

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht

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