Geschäftsführerhaftung bei masseschmälernden Zahlungen
Kernaussage
Das Organ einer GmbH bzw. „Limited“ trifft nach dem GmbH-Gesetz die Pflicht, der GmbH Zahlungen zu ersetzen, die nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der GmbH oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Diese Ersatzpflicht besteht jedoch dann nicht, wenn die GmbH im Zusammenhang mit einer solch masseschmälernden Zahlung eine die Masse erhöhende Gegenleistung erlangt.
Sachverhalt
Der Beklagte war „Director“ der seit dem 1.9.2009 insolventen Schuldnerin, einer „private company limited by shares“. Im Zeitraum von Mitte September bis Anfang Dezember 2009 leistete die Limited an die Stadtwerke, ein Telekommunikationsunternehmen und für Dienstleistungen Zahlungen in Höhe von rund 54.000 €. Der Insolvenzverwalter und Kläger verlangte nun vom „Director“ die Erstattung dieser Zahlungen und musste bis vor den Bundesgerichtshof ziehen, der ihm schließlich Recht gab.
Entscheidung
Die Richter entschieden, dass der „Director“ zwar zur Zahlung von 54.000 € verurteilt wird, jedoch mit dem Vorbehalt, dass er nach Zahlung von 14.000 € die Möglichkeit erhält, seine Rechte gegen den Kläger geltend zu machen, soweit die Insolvenzgläubiger durch seine Zahlung im Insolvenzverfahren begünstigt werden. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Vorschrift im GmbH-Gesetz zur Ersatzpflicht eines Geschäftsführers gegenüber „seiner“ GmbH entsprechend anzuwenden ist. Wird die masseschmälernde Zahlung unmittelbar durch eine Gegenleistung ausgeglichen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit ihr steht, so entfällt die Ersatzpflicht des Organs. Die erbrachte Gegenleistung muss allerdings für die Gläubiger verwertbar sein. Dies ist bei Dienstleistungen regelmäßig nicht der Fall, da hierdurch die Aktivmasse des Insolvenzschuldners nicht erhöht wird. Die Mitwirkung des Organs bei der Erlangung der Gegenleistung ist nicht notwendig.
Konsequenz
Um die eigene mögliche Ersatzpflicht zu verhindern, sollten die Organe einer GmbH oder Limited stets überprüfen, ob sich das Unternehmen in einer "Schieflage" befindet und ob durch die Leistung an Dritte eine der Aktivmasse zufließende Gegenleistung erfolgt, die möglicherweise eine solche Ersatzpflicht ausschließt.
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