GbR im Liquidationsstadium: Wann dürfen Nachschüsse gefordert werden?

 

Kernaussage

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die keine Publikumsgesellschaft ist, kann nach ihrer Auflösung Nachschüsse zum Zweck des Ausgleichs unter den Gesellschaftern einfordern. Die GbR wird dabei durch den Liquidator vertreten.

Worum ging es konkret?

Die Klägerin, eine GbR, wurde 1992 von zwei Gesellschaftern, dem Beklagten und einem Rechtsanwalt, zur Errichtung und Bewirtschaftung eines Wohn- und Geschäftshauses gegründet. Im September 2001 wurde eine GmbH als alleinvertretungsberechtigte Gesellschafterin ohne Kapitalbeteiligung aufgenommen. Seit dem Verkauf der gesellschaftseigenen Immobilie im März 2008 befand sich die GbR in Liquidation. Im November 2011 erstellte die Steuerberatungsgesellschaft der GbR für diese eine Auseinandersetzungsbilanz, die zum Stichtag (16.9.2010) eine Auseinandersetzungsforderung des Rechtsanwalts-Gesellschafters von rund 12.000 € sowie eine Auseinandersetzungsverbindlichkeit des weiteren Gesellschafters, des Beklagten, in gleicher Höhe auswies. Die Ausgleichsforderung beruhte rechnerisch darauf, dass unter den sonstigen Verbindlichkeiten der GbR ein Betrag von rund 24.000 € als Darlehen des Rechtsanwalts-Gesellschafters ausgewiesen war. Der abschließend genannte Ausgleichsbetrag entsprach der Hälfte des Darlehensbetrags abzüglich anderweitiger Entnahmen des Rechtsanwalts-Gesellschafters. Die Auseinandersetzungsbilanz wurde nicht durch Gesellschafterbeschluss festgestellt; hierzu hatte der Beklagte seine Zustimmung verweigert. Die GbR zog vor Gericht und beantragte, den Beklagten zu verurteilen, der Auseinandersetzungsbilanz zuzustimmen und an die GbR rund 12.000 € zu zahlen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Nachdem die Vorinstanzen die Klage abgewiesen hatten, verwies der Bundesgerichtshof die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berliner Kammergericht zurück. Die Richter stellten dabei klar, dass eine GbR nach ihrer Auflösung Nachschüsse einfordern kann, auch wenn dies nur noch dem Ausgleich der Gesellschafter untereinander dient. Zwar hatte die Vorinstanz zu Recht angenommen, dass im Zuge der Abwicklung der GbR nur noch der unter den Gesellschaftern vorzunehmende Innenausgleich stattfinden musste. Rechtsfehlerhaft war allerdings die Annahme, die GbR könne die Zahlung des Ausgleichsbetrags mangels Anspruchsberechtigung nicht fordern. Ob ein Liquidator einer GbR auch ohne entsprechende gesellschaftsvertragliche Ermächtigung befugt ist, namens der Gesellschaft rückständige Einlagen oder Nachschüsse zum Zweck des internen Gesellschafterausgleichs einzufordern, war bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt. Nunmehr hat sich der Bundesgerichtshof der im Vordringen begriffenen Meinung angeschlossen und bejaht das Forderungsrecht der in Liquidation befindlichen GbR – vertreten durch den Liquidator – auch dann, wenn es nur noch darum geht, die Forderungen der Gesellschafter untereinander auszugleichen.

Konsequenz

Der Bundesgerichtshof hatte bereits entschieden, dass der Liquidator bei Publikumsgesellschaften befugt ist, namens der Gesellschaft rückständige Einlagen oder Nachschüsse zwecks internen Gesellschafterausgleichs einzufordern. Mit diesem Urteil ist klargestellt, dass diese Befugnis auch bei anderen Personengesellschaften besteht.

Dr. Andreas Rohde

Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

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Christina Schrey

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht

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