Framing kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen
Kernaussage
Das sogenannte Framing, also das Einbinden externer Inhalte wie Videos oder Bilder auf der eigenen Website, kann nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs rechtswidrig sein, wenn es unter Umgehung von Schutzmaßnahmen erfolgt. Auf Grundlage dieses Urteils entschied der BGH mit Urteil vom 9.9.2021, dass Verwertungsgesellschaften beim Abschluss eines Nutzungsvertrags über urheberrechtlich geschützte digitale Werke von ihren Vertragspartner:innen die Einrichtung solcher Schutzmaßnahmen gegen ein solches Framing fordern können.
Der Hintergrund des Urteils
Geklagt hatte die Stiftung Preußischer Kulturbesitz gegen die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst. In dem Nutzungsvertrag zwischen den Parteien räumte die Verwertungsgesellschaft der Stiftung Nutzungsrechte an Bildern von Urheber:innen ein, die sich der Verwertungsgesellschaft angeschlossen hatten. Die Stiftung sollte diese Werke als Vorschaubilder für die eigene digitale Bibliothek nutzen dürfen. Gleichzeitig sollte sich die Stiftung aber dazu verpflichten, wirksame Maßnahmen zum Schutz dieser Werke gegen Framing anzuwenden. Die Stiftung war mit dieser Regelung nicht einverstanden und begehrte mit dem Urteil die Feststellung, dass die Beklagte als Verwertungsgesellschaft zum Abschluss eines solchen Vertrags ohne diese Regelung verpflichtet sei.
Die Aufgabe der Verwertungsgesellschaft
Eine Verwertungsgesellschaft ist nach dem Verwertungsgesellschaftsgesetz verpflichtet, jeden auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen ein Nutzungsrecht einzuräumen. Dabei muss eine Verwertungsgesellschaft jedoch die Rechte der ihr angeschlossenen Urheber:innen wahrnehmen und durchsetzen. Zu den Rechten der Urheber:innen gehört auch das Recht, das Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe).
Unterschied bei einem Framing mit und ohne Schutzmaßnahmen
Werden Werke im Internet ohne Zugangsbeschränkung eingestellt, sind sie für jeden abrufbar. Ein Framing durch eine andere Seite kann in einem solchen Fall das erreichbare Publikum nicht erweitern. Anders sei dies bei Werken zu beurteilen, die durch Schutzmaßnahmen vor einem Framing geschützt werden. In einem solchen Fall sollen die Werke nur für die Besucher:innen dieser Website erreichbar sein. Das Publikum wird durch die Schutzmaßnahmen also beschränkt. Werden diese Schutzmaßnahmen durch einen Dritten umgangen, eröffnet dieser Dritte die Werke einem neuen Publikum und verstößt damit gegen das Recht des Urhebers auf öffentliche Wiedergabe.
Bedeutung für die Praxis
Für die Urheber:innen bedeutet dies eine Stärkung ihrer Rechte, da sie durch die Beschränkung des Zugangs die Kontrolle über ihre Werke im Internet ausüben können. Und für die Verwertungsgesellschaften ergibt sich daraus ein erweiterter Verhandlungsspielraum für den Abschluss von Nutzungsverträgen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 9.9.2021, Az. I ZR 113/18