EuGH: Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen trotz formeller Nachweismängel

Nachweis innergemeinschaftlicher Lieferungen

Zum 1.1.2020 wurden die Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen in der EU harmonisiert. Die entsprechende Regelung (Art. 45a Mehrwertsteuerverordnung – MwStVO) wurde in § 17a Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) umgesetzt. In der Praxis besteht aber weiterhin das Problem, die geforderten Nachweise zu erbringen.

Fall der innergemeinschaftlichen Lieferung

Der Fall betraf eine innergemeinschaftliche Lieferung von Kroatien nach Slowenien. Obwohl unstrittig war, dass die Ware nach Slowenien geliefert wurde, versagte die kroatische Finanzbehörde die Steuerbefreiung, da nicht alle Nachweise gemäß Art. 45a MwStVO vorgelegt worden waren.

EuGH: Finanzverwaltung kann sich nicht allein auf Formalien berufen

Laut Europäischem Gerichtshof (EuGH) kann die Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung nicht aufgrund formeller Nachweismängel versagt werden, wenn objektiv feststeht, dass diese durchgeführt wurde.
Ferner weist der EuGH darauf hin, dass Art. 45a MwStVO Fälle anführt, in denen das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung vermutet wird, aber nicht abschließend alle Nachweise aufzählt, die für die Feststellung des Vorliegens einer innergemeinschaftlichen Lieferung erforderlich sind. Es kann daher auch der Nachweis über andere Belege erbracht werden.

Liegen daher nicht alle erforderlichen Nachweise vor, um eine innergemeinschaftliche Lieferung zu vermuten, ist die Finanzverwaltung verpflichtet, jeden vom Verkäufer vorgelegten Nachweis zu würdigen und darauf hin zu prüfen, ob er geeignet ist, das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nachzuweisen.

Konsequenzen für die Praxis

Der EuGH hat nun erstmals zu den harmonisierten Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen Stellung bezogen. Wie schon in anderen Fällen, macht er deutlich, dass die Einhaltung von Formalien kein Selbstzweck ist. Steht objektiv fest, dass die materiellen Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegen, so ist die Steuerbefreiung zu gewähren. Positiv zu bewerten ist auch der Hinweis des EuGH, dass die Finanzverwaltung verpflichtet ist, alle vorgelegten Nachweise zu prüfen, und sich nicht allein auf formale Positionen zurückziehen kann.

Für Deutschland ändert sich durch das Urteil nicht so viel, da hier andere Nachweise anerkannt werden, insbesondere die Gelangensbestätigung. Die Nachweise gemäß Art. 45a MwStVO wurden lediglich zusätzlich zu den bisher möglichen Nachweisen (§§ 17b–d UStDV) in die UStDV aufgenommen. Zudem gewährt die deutsche Finanzverwaltung, trotz Mängeln im Buchnachweis, die Steuerbefreiung, wenn objektiv feststeht, dass eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt (Abschn. 6a 2 III S. 5 UStAE). Für Unternehmen, die EU-weit tätig sind, dürfte das Urteil allerdings wichtig sein, da – wie der Fall zeigt – andere EU-Mitgliedstaaten die Vorschriften restriktiver handhaben.

Insgesamt sollte das Urteil aber nicht Anlass sein, die Nachweispflichten zu vernachlässigen. Sorgen Sie unverändert dafür, dass Sie die erforderlichen Nachweise erbringen und archivieren. Nur wenn dies misslingt, sollte auf die Rechtsprechung des EuGH zurückgegriffen werden.

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.11.2025 – C-639/24

Gert Klöttschen

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