Ermäßigter Steuersatz für Werbegeschenke?
Abo-Prämien – Nebenleistung zum Abo?
Ein in Portugal ansässiger Verlag vertreibt Zeitschriftenabos. Im Rahmen von Werbekampagnen bietet er neuen Abonnent:innen ein Geschenk (Abo-Prämie) an. Die Abo-Prämie ist ein Tablet oder ein Smartphone mit einem Wert von maximal 50 €. Die Kund:innen können die Abo-Prämie selbst dann behalten, wenn sie das Abo nach Zahlung der ersten Rate kündigen.
Der Verlag behandelte die Abo-Prämie als Nebenleistung zur Lieferung der Zeitschriften und unterwarf diese dem ermäßigten Steuersatz. Die Finanzverwaltung behandelte die Abo-Prämie dagegen als unentgeltliche Wertabgabe und verlangte den Ansatz des Regelsteuersatzes.
EuGH: Abo-Prämie dient dem Vertrieb
Laut EuGH stellt die Abo-Prämie eine Nebenleistung zur Lieferung der Zeitschriften dar. Demnach liegt der einzige Zweck der Abo-Prämie im Vertrieb der Abos. Unschädlich ist insoweit, dass die Kund:innen die Prämie behalten können, wenn sie das Abo direkt nach Erhalt kündigen können, da der Verlag dies in der Kalkulation berücksichtigt hat. Der Abo-Prämie kommt also kein eigenständiger Zweck zu. Im Gegenteil, sie ermöglicht das digitale Lesen der Zeitschriften und damit zugleich, die Hauptleistung „Zeitschriftenlieferung“ optimal zu nutzen. Zusätzliches Indiz für diese Wertung ist der geringe Preis der Abo-Prämie im Verhältnis zum Abo.
Ermäßigter Steuersatz für Abo-Prämien möglich
Abo-Prämien, Werbegeschenke u.Ä. stellen Nebenleistungen zum eigentlich zu vertreibenden Produkt dar, wenn sie für die Kund:innen keinen eigenen Zweck besitzen, sondern dazu dienen, das Produkt optimal zu nutzen. Ein Indiz hierfür ist ein im Verhältnis zum eigentlichen Produkt geringer bzw. marginaler Wert des Werbegeschenks. Nicht eindeutig ist, ob es für die Annahme einer Nebenleistung ausreicht, dass die Werbeprämie den Absatz des eigentlichen Produktes fördert, was regelmäßig der Fall sein dürfte. Denn laut EuGH soll die Nebenleistung dazu dienen, die Hauptleistung optimal zu nutzen. Im Fall war dies unstrittig, da die Abo-Prämien nicht nur den Absatz der Zeitschriften förderten, sondern auch das digitale Lesen der Zeitschriften.
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 5.10.2023 – C-505/22