Die Novelle des Energie- und Stromsteuergesetzes 2026 – wichtige Änderungen im Überblick
Im November 2025 beschloss der Deutsche Bundestag das Dritte Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes, das zum 1.1.2026 in Kraft trat.
Dauerhafte Verstetigung der Stromsteuerentlastung
Ein zentrales Element der Novelle ist die dauerhafte Stromsteuerentlastung (§ 9b StromStG) für Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft. Die bisher bis Ende 2025 befristete Entlastung in Höhe von 20 €/MWh wird nun unbefristet fortgeführt. Die bislang befristete Absenkung der Stromsteuer für diese Unternehmen wird künftig dauerhaft auf den europarechtlich zulässigen Mindeststeuersatz festgeschrieben.
Neudefinition des Versorgerstatus und Ausnahmen
Ab 2026 wird stärker auf die Begriffe des öffentlichen Netzes („Netz der allgemeinen Versorgung“ in Abgrenzung zur bisherigen „Kundenanlage“) und den Ort der Erzeugung abgestellt.
Durch eine Erweiterung der Ausnahmetatbestände vom Versorgerstatus werden viele Erzeugungskonzepte mit Stromweitergabe vor Ort künftig nicht mehr zur Einordnung als „kleiner Versorger“, sondern als Letztverbraucher führen, wodurch die damit verbundenen stromsteuerlichen Pflichten entfallen. Bestehende Versorgererlaubnisse, bei denen die neuen Ausnahmen vom Versorgerstatus greifen, sind mit Ablauf des 31.12.2025 erloschen. Erlaubnisscheine sind unverzüglich an das Hauptzollamt zurückzugeben.
Neuer Anlagenbegriff – Aufhebung der standortübergreifenden Zusammenfassung
Die Anlagenzusammenfassung erfolgt künftig bezogen auf den Standort der Stromerzeugungseinheiten gemäß Marktstammdatenregister. Die bisherige standortübergreifende Zusammenfassung zentral gesteuerter Einheiten entfällt. Das kann zur Entstehung allgemeiner Erlaubnisse führen, wo vorher förmliche erforderlich waren. Das ist besonders für Betreiber von Photovoltaik- oder Windkraftanlagen an mehreren Standorten relevant.
Der Anlagenbegriff, bedeutsam unter anderem für die 2-MW-Grenze der Stromsteuerbefreiung, wird neu gefasst. Die Pflicht zur leistungsseitigen Zusammenfassung von Stromerzeugungsanlagen über verschiedene Standorte entfällt.
Änderungen bei KWK-Anlagen
Die Steuerentlastung nach § 53a EnergieStG tritt ab 2026 in den Hintergrund. Sie greift künftig nur noch, wenn eine Entlastung nach § 53 EnergieStG nicht möglich ist. Der bereits beihilferechtlich ausgelaufene Absatz 6 wurde nun auch formell gestrichen.
Für hocheffiziente KWK-Anlagen, für die Stromsteuerbefreiungen greifen können, gelten ab 2026 neue europarechtlich geprägte Kriterien, darunter die Einführung eines CO₂-Grenzwerts von unter 270 g je kWh Energieertrag. Das kann dazu führen, dass bestimmte fossile KWK-Anlagen ihre Hocheffizienz verlieren, mit unmittelbaren Folgen für Steuerbefreiungen und Entlastungen. KWK-Anlagen unter 1 MW gelten als hocheffizient, wenn das CO₂-Kriterium eingehalten wird oder nichtfossile Energieträger eingesetzt werden.
Regelungen für Stromspeicher – Ende der Doppelbesteuerung
Bisher drohte bei der Zwischenspeicherung von Strom oft eine Doppelbesteuerung beim Ein- und Ausspeichern. Die Novelle führt eine technologisch offene Definition für Stromspeicher ein und stellt klar, dass die Zwischenspeicherung nicht als steuerpflichtiger Letztverbrauch gilt. Strom wird damit erst dann besteuert, wenn er tatsächlich verbraucht wird, die reine Speicherung bleibt steuerneutral.
Elektromobilität
Der neue § 5a des Stromsteuergesetzes bringt wesentliche Vereinfachungen. Das Energie- und Stromsteuerrecht wird an neue Entwicklungen im Bereich der Elektromobilität und der dezentralen Stromversorgung sowie -speicherung angepasst.
Änderungen bei Biomasse, Klär- und Deponiegas
Strom aus Deponiegas, Klärgas oder Biomasse ist künftig nur noch dann stromsteuerbefreit, wenn er in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 MW erzeugt wird. Mit der Änderung des Stromsteuergesetzes fallen Biomasse sowie Klär- und Deponiegas künftig nicht mehr unter die pauschale Definition für Strom aus erneuerbaren Energien.
Entlastung in der Landwirtschaft
Ab 2026 gilt die volle Entlastung von 214,80 € pro 1.000 Liter Gasöl. Auch gleichgestellte Energieerzeugnisse wie HVO sind entlastungsfähig. Landwirtschaftliche Betriebe profitieren damit spürbar von der Neuregelung.
Verfahrensrechtliche Neuerungen und Digitalisierung
Bereits seit dem 1.1.2025 müssen sämtliche Anträge auf Steuerentlastung elektronisch über das Zollportal eingereicht werden. Seit Anfang 2026 sind die Anforderungen an Dokumentation und Nachweisführung nochmals gestiegen. Unternehmen müssen künftig eigene Strom- und Energiesteuerkonten im Hauptbuch – am besten getrennt nach unterschiedlichen Sachverhalten – einrichten. Der erste Datenextrakt ist spätestens zu der Steueranmeldung 2027 für das Jahr 2026 zu erstellen. Die jeweilige Vorgehensweise sollte in der Verfahrensdokumentation festgehalten werden. Zudem sieht die Novelle vor, dass die stromsteuerfreien Mengen künftig verpflichtend auf Rechnungen ausgewiesen werden sollen.
Fazit
Die dauerhafte Stromsteuerentlastung ist nicht das Ende der Fahnenstange:
Mit der beihilferechtlichen Genehmigung der EU-Kommission vom 16.4.2026 wird die Bundesregierung für die Jahre 2026 bis 2028 erstmals einen Industriestrompreis einführen, der energieintensive Unternehmen – etwa aus den Bereichen Chemie, Glas und Halbleiterfertigung – mit einem Zielpreis von 5 ct/kWh weitergehend entlastet und damit die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Industriestandorts Deutschland gezielt stärken soll. Das Antragsverfahren beim BAFA soll 2027 starten. Unternehmen sollten bereits jetzt ihre Förderfähigkeit prüfen und die relevanten Stromverbräuche für das Jahr 2026 lückenlos
erfassen.