ChatGPT darf Liedtexte nicht ohne Lizenz nutzen: Landgericht München I verurteilt OpenAI wegen Urheberrechtsverletzung

 

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 11.11.2025 (Az. 42 O 14139/24) entschieden, dass die Verwendung von Liedtexten durch ChatGPT ohne entsprechende Lizenzierung eine Verletzung des Urheberrechts darstellt. Die 42. Zivilkammer unter Vorsitz von Richterin Elke Schwager gab der GEMA in ihrer Klage gegen OpenAI recht und verurteilte den US-Konzern u.a. zu Unterlassung, Schadensersatz und Auskunftserteilung. Konkret ging es um neun bekannte Titel, darunter „Atemlos“ von Helene Fischer, „Männer“ von Herbert Grönemeyer, „Über den Wolken“ von Reinhard Mey sowie „In der Weihnachtsbäckerei“ von Rolf Zuckowski.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung setzt einen wichtigen Präzedenzfall für den Umgang mit urheberrechtlich geschützten Inhalten in KI-Systemen. Das Urteil macht deutlich, dass technologische Innovation keine Rechtfertigung für die unerlaubte Nutzung geschützter Werke darstellt. KI-Entwickler:innen können sich nicht darauf berufen, dass die Wiedergabe von Inhalten „nur“ durch einen Algorithmus erfolgt. Die Entscheidung dürfte weitreichende Auswirkungen über Liedtexte hinaus haben und auch andere urheberrechtlich geschützte Inhalte wie Texte, Bilder oder Programmcode betreffen. Verwertungsgesellschaften und Rechteinhaber erhalten damit ein starkes Instrument, um ihre Rechte auch gegenüber KI-Anbietern durchzusetzen und neue Lizenzmodelle zu etablieren.

Im konkreten Fall hatte OpenAI die streitgegenständlichen Liedtexte zum Training von ChatGPT verwendet, ohne hierfür eine Lizenz der GEMA zu besitzen. Auf einfache Anfragen an das System (sogenannte Prompts) wurden die Texte exakt oder zumindest weitgehend identisch wieder ausgegeben (sogenannte Outputs). Das Gericht wertete dies als Beleg dafür, dass die Texte in den Systemen von OpenAI gespeichert worden waren. Die GEMA, die die Rechte deutscher und internationaler Musikurheber:innen wahrnimmt, sah hierin eine Verletzung des Urheberrechts und klagte erfolgreich. Das Landgericht München I stellte fest, dass sowohl die Vervielfältigung der Texte im Trainingsprozess als auch deren Ausgabe an Nutzer:innen urheberrechtlich relevante Handlungen darstellen, die einer Lizenzierung bedürfen.

Empfehlungen für Unternehmen, die KI-Systeme einsetzen

Auch Unternehmen, die KI-Tools wie ChatGPT nutzen, sollten die Entscheidung zur Kenntnis nehmen. Bei der Verwendung von KI-generierten Inhalten ist Vorsicht geboten, insbesondere wenn diese urheberrechtlich geschützte Elemente enthalten könnten. Eine sorgfältige Prüfung der Outputs ist ratsam, um eigene Haftungsrisiken zu vermeiden. Dies gilt besonders für kommerzielle Nutzungen in Marketing, Content-Erstellung oder Produktentwicklung.

Ausblick

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. OpenAI widersprach der Entscheidung und erwägt weitere Schritte. Es gilt als wahrscheinlich, dass Berufung eingelegt wird und weitere Instanzen mit der Sache befasst werden. 

Wir unterstützen Sie bei der rechtssicheren Implementierung von KI-Systemen durch Prüfung urheberrechtlicher Risiken, Verhandlung von Lizenzvereinbarungen sowie Beratung zur rechtmäßigen Verwendung von KI-generierten Inhalten.

Landgericht München I, Urteil vom 11.11.2025 – Az. 42 O 14139/24

Dr. Christian Lenz

Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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René Manz

IT-Prüfer und Berater

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