CBAM: Pflichten für Importeure und Auswirkungen für betroffene Branchen
Wer muss einen Antrag auf Zulassung im CBAM-Register stellen?
Ab dem 1. Januar 2026 greift der CO₂-Grenzausgleich (Carbon Border Adjustment Mechanism, kurz CBAM) für Importeure bestimmter emissionsintensiver Waren aus Drittländern. Erfasst sind Eisen, Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Wasserstoff sowie Strom. Auch zahlreiche weiterverarbeitete Produkte wie Schrauben, Rohre, Bleche, Maschinenteile, metallische Behälter und Bauelemente unterliegen dem CO₂-Grenzausgleich (vgl. Anhang I der Verordnung). Maßgeblich ist die jeweilige Warennummer (HS- bzw. KN-Code).
Eine wichtige Neuerung ergibt sich durch die im Oktober 2025 veröffentlichte Änderungsverordnung (EU) 2025/2083: CBAM-Anforderungen greifen erst ab einer Importmenge von mehr als 50 Tonnen CBAM-pflichtiger Waren (außer bei Wasserstoff und Strom) pro Kalenderjahr. Rund 90 % der ursprünglich betroffenen Unternehmen sind mit der Einführung des Schwellenwerts befreit. Importeure, die weiterhin betroffen sind, müssen bis zum 31. März 2026 einmalig einen Antrag im CBAM-Register der EU stellen, sonst ist die Einfuhr ab 2026 nicht mehr möglich.
Was bedeutet CBAM für die Sektoren und nachgelagerte Unternehmen?
Ziel des CBAM ist es, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie zu stärken, indem für Importe die gleichen CO₂ Kosten gelten wie für EU Produkte. Allerdings verteuern sich dadurch importierte Vorprodukte, mit Effekten entlang vieler Wertschöpfungsketten.
Besonders betroffen sind Branchen, die CBAM-Waren aus Drittländern beziehen, wie etwa Maschinenbau, Bau, Kfz-Handel, Elektrotechnik und zahlreiche Zuliefererbranchen. Die höheren Importkosten werden häufig entlang von Lieferketten weitergereicht. Unternehmen sollten deshalb ihre Lieferketten sorgfältig prüfen und sich auf mögliche Kostensteigerungen einstellen.
Beispiele für typische CBAM-Betroffenheit entlang der Wertschöpfungskette sind:
- Schrauben und Rohre aus Aluminium oder Stahl, die in Maschinenbau, Bauwesen oder Elektrotechnik verbaut werden. Anlagen, die derartige Komponenten aus Drittstaaten verwenden, werden teurer.
- Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Zubehör, etwa Dachträger, Felgen, Werkzeuge aus Stahl oder Aluminium. Für Autohändler und Werkstätten erhöhen sich Einkaufspreise.
- Düngemittel wie Stickstoffdünger in der Landwirtschaft, die häufig aus Drittstaaten bezogen werden. Die Verknappung und Verteuerung führt jetzt schon zu steigenden Betriebskosten der Landwirtschaft, die sich auf die nachgelagerte Lieferketten – Futtermittel, Tierwirtschaft und Lebensmittel sowie Bio-Treibstoffe – auswirken können.
Pflichten und Fristen für Importeure 2026/2027
Ab 2026 gelten für Importeure folgende Kernpflichten:
- Antrag auf Zulassung im CBAM-Register bis 31. März 2026: alle Unternehmen, die Wasserstoff, Strom oder mehr als 50 Tonnen der anderen CBAM-Waren in die EU importieren, stellen einen Antrag auf Zulassung. Ob Ihre Waren vom CBAM betroffen sind, erkennen Sie durch einen Hinweis „CBAM-pflichtig“ in ihrer Zollanmeldung.
- Emissionsberechnung und Prüfung: Die Emissionen CBAM-pflichtiger Waren müssen auf Grundlage von Standard- oder tatsächlichen Werten ermittelt werden. Die EU hat am 13. Februar 2026 Standardwerte und Benchmarks dafür zur Verfügung gestellt. Die Berechnungen müssen von einer akkreditierten Prüfstelle geprüft werden.
- Jährliche CBAM-Erklärung bis 30. September des Folgejahres: Importeure (zugelassene CBAM-Anmelder) müssen eine Erklärung zu den im Vorjahr importierten Mengen und deren Emissionen abgeben.
- CBAM-Zertifikate: Die importierten Emissionen sind ab 2027 durch den Kauf und die jährliche Abgabe von CBAM Zertifikaten zu decken. Die Kosten orientieren sich am europäischen Emissionshandel.
Handlungsempfehlungen
CBAM erfordert ab 2026 frühzeitige Vorbereitung bei Importeuren und nachgelagerten Unternehmen. Wir empfehlen:
- Betroffenheit und Importmengen prüfen
- Importeure: Warennummern erfassen, registrieren, Emissionsdaten sichern
- Nachgelagerte Unternehmen: Kostenwirkungen analysieren und berücksichtigen
Gerne unterstützen wir Sie bei CBAM‑Pflichten oder der Etablierung eines ESG-Risikomanagementsystems, durch das Sie frühzeitig Auswirkungen von Regulatorik auf Ihr Unternehmen identifizieren, bewerten und steuern können.