Die Cannabis-Legalisierung und ihre arbeitsrechtlichen Folgen
Cannabis-Legalisierung in Deutschland
Das Cannabisgesetz, das vor allem Konsum und Besitz von Cannabis in bestimmtem Umfang legalisiert, ist in Deutschland am 1.4.2024 in Kraft getreten.
Cannabisverbot im Betrieb möglich?
Trotz der Legalisierung von Cannabis ändert sich an den Grundsätzen der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zwischen Arbeitgebern und Mitarbeiter:innen erst einmal nichts. Das bedeutet vor allem auch, dass Mitarbeiter:innen sich nicht durch den Konsum von Cannabis in einen derart berauschten Zustand versetzen dürfen, der es ihnen unmöglich macht, ihre Arbeitsleistung ordnungsgemäß zu erfüllen. Um vor diesem Hintergrund mögliche Konflikte zu vermeiden, sollten im Betrieb entsprechende Regelungen getroffen werden.
Arbeitgeber können im Rahmen ihres Weisungsrechts den Konsum von Rauschmitteln am Arbeitsplatz verbieten. Das Weisungsrecht betrifft allein die betriebliche Sphäre und endet sprichwörtlich „vor dem Werkstor“.
Dementsprechend ist es Arbeitgebern nicht möglich, ihren Mitarbeiter:innen auch den privaten Konsum von Cannabis zu untersagen. Dies kann allerdings nur so lange gelten, bis der private Konsum das Arbeitsverhältnis und die Arbeitsleistung nicht tangiert. Tritt der Fall ein, dass Mitarbeiter:innen in ihrer Freizeit Cannabis konsumieren und morgens berauscht am Arbeitsplatz erscheinen, verschwimmt diese Grenze schnell. Arbeitgeber sind im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht in diesem Fall angehalten, kritisch zu hinterfragen, ob die Mitarbeiter:innen tatsächlich arbeitsfähig sind. Schließlich tragen Arbeitgeber die Verantwortung für den Schutz und die Gesundheit ihrer Mitarbeiter:innen im betrieblichen Kontext.
Frühzeitig betriebliche Regelungen schaffen
Arbeitgeber sind gut beraten, nun im Betrieb Regelungen einzuführen, damit das Cannabisgesetz kein Freibrief für Arbeitnehmer:innen wird, auf dem Betriebsgelände und/oder während der Arbeitszeit Cannabis zu konsumieren. Ebenso sollte ein Bewusstsein bei der Belegschaft dafür geschaffen werden, dass auch privater Konsum von Cannabis Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben kann.
Wie neue Regeln bestenfalls eingeführt werden können, lässt sich nicht pauschal beantworten. Eine Verschriftlichung der Regeln bietet sich aber in den meisten Fällen an. Ob das Cannabisverbot bereits im Arbeitsvertrag, in einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag, in einer Unternehmensrichtlinie oder in einer Betriebsvereinbarung vereinbart wird, sollte im Einzelfall geklärt werden.
Nicht vergessen: Betriebsrat beteiligen
Betriebe mit Betriebsrat sollten darauf achten, vor der Einführung eines Cannabisverbots ihren Betriebsrat zu beteiligen. Entsprechende Regelungen betreffen die Ordnung des Betriebs, dienen der Verhütung von Arbeitsunfällen sowie der Einhaltung des Gesundheitsschutzes und sind damit mitbestimmungspflichtig.
Mögliche Sanktionen bei Verstoß
Sollten Mitarbeiter:innen gegen ein betriebliches Cannabisverbot verstoßen, existieren unterschiedliche arbeitsrechtliche Handlungsmöglichkeiten. Abmahnungen bis hin zur Kündigung können diesbezüglich in Betracht kommen. Wie immer kommt es hier auf den Einzelfall an.
Erscheinen Mitarbeiter:innen berauscht am Arbeitsplatz und können deshalb nicht eingesetzt werden, kann dies ebenfalls sanktionierbar sein, auch wenn bislang kein ausdrückliches Cannabisverbot im Betrieb eingeführt worden ist.
Fazit
Arbeitgeber sind gut beraten, nun konkrete Überlegungen anzustellen, wie und in welchem Umfang das Thema Cannabiskonsum im Betrieb gehandhabt werden soll. Entsprechende Maßnahmen sind bestenfalls kurzfristig umzusetzen; auch sollten bereits bestehende Regelungen zum Konsum von Rauschmitteln auf ihre Aktualität hin überprüft werden. Wir unterstützen Sie gerne bei diesem Prozess.