Bußgeld wegen fehlender Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung

Kernaussage

Zu Beginn des Jahres wurden einige weitere Fälle bekannt, in denen die Aufsichtsbehörden Bußgelder verhängten. Ein besonders relevantes Verfahren beschäftigte den Hamburgischen Datenschutzbeauftragten, der ein Bußgeld in Höhe von 5.000 € gegen ein kleines Unternehmen verhängte. Der Grund war eine fehlende Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung mit einem spanischen Dienstleister.

Wie wurde die Behörde auf das Unternehmen aufmerksam?

Das Ungewöhnliche an dem Fall ist zunächst, dass sich das Unternehmen selbst hilfesuchend an die Aufsichtsbehörden gewendet hat. Das Unternehmen hatte zuvor mehrfach seinen spanischen Dienstleister um die Zusendung einer Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gebeten, die jedoch ausblieb. Von der Aufsichtsbehörde wollte das Unternehmen daher wissen, wie es in diesem Fall reagieren sollte. Die Behörde informierte das Unternehmen, dass der Abschluss einer solchen Vereinbarung eine Pflicht für beide Parteien sei und es daher selbst eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung verfassen und an den Dienstleister übersenden könne.

Wie reagierte das Unternehmen?

Das Unternehmen antwortete der Aufsichtsbehörde, dass man es als Pflicht des Auftragnehmers ansehe, eine solche Vereinbarung vorzulegen, und dass man zudem den Aufwand für eine Übersetzung der Vorlagen ins Spanische für unangemessen halte.

Entscheidung

Die Aufsichtsbehörde erließ daraufhin einen Bußgeldbescheid in Höhe von 5.000 €, da das Unternehmen personenbezogene Daten ohne Rechtsgrundlage an den spanischen Dienstleister weitergegeben hatte. Erschwerend kam hinzu, dass das Unternehmen trotz Kenntnis der Rechtswidrigkeit, die es spätestens seit der Auskunft der Aufsichtsbehörde hatte, an der Zusammenarbeit mit dem spanischen Dienstleister festhielt.

Dr. Christian Lenz

Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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