Bundesfinanzhof bestätigt Rechtsprechung zu Bruchteilsgemeinschaften

Fall

Der Kläger vermietete ein Hotelgrundstück umsatzsteuerpflichtig an seinen Sohn. Im Jahr 2014 übertrug er das hälftige Miteigentum an seine Ehefrau. Anschließend verkauften die Eheleute im Jahr 2015 das Objekt an ihren Sohn. Eine Option zur Umsatzsteuer hinsichtlich der Grundstücksübertragung erklärten die Eheleute nicht. Das Finanzamt behandelte dies als steuerfreie Grundstückslieferung, was eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim Kläger zur Folge hatte. Der Kläger zog nun vor das Finanzgericht, das seine Klage abwies und die Revision verweigerte. Hiergegen erhob der Kläger nun Beschwerde beim Bundesfinanzhof, da das Urteil des Finanzgerichts nicht erkennen lasse, welche tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen für das Urteil maßgeblich waren.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Zunächst bestätigt der Bundesfinanzhof, dass das Urteil des Finanzgerichts nicht begründet ist, hebt dieses aufgrund des schweren Verfahrensmangels auf und verweist es an das Finanzgericht zurück. Grund hierfür ist, dass das Finanzgericht nicht geklärt hat, ob die Berichtigung der Vorsteuer sich gegen den Kläger oder gegen eine aus ihm und seiner Ehefrau gebildete Bruchteilsgemeinschaft richtet. Dies macht insofern einen Unterschied, als der Bundesfinanzhof damit seine Rechtsprechung bestätigt, dass eine Bruchteilsgemeinschaft keine entgeltlichen Leistungen erbringen kann, sondern nur die beteiligten Gesellschafter:innen. Dies hätte für den Kläger nur eine anteilige Berichtigungspflicht zur Folge; im Gegensatz zu einer vollen Berichtigungspflicht würde die Bruchteilsgemeinschaft als Unternehmer behandelt. Dann aber wäre die Bruchteilsgemeinschaft von der Berichtigungspflicht betroffen, nicht der Kläger.

Konsequenzen

Der Bundesfinanzhof bestätigt seine Rechtsprechung, nach der Bruchteilsgemeinschaften keine Unternehmer sind, sondern nur die dahinterstehenden Gesellschafter:innen. Dies gilt zumindest für Zeiträume bis zum 31.12.2022, das heißt vor Änderung des UStG zu § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG. Über die Neuregelung, die die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs korrigieren sollte, war im Fall nicht zu entscheiden. Allerdings dürften Zweifel aufkommen, ob der Bundesfinanzhof diese Regelung zukünftig akzeptieren wird. Denn er führt hierzu sinngemäß die Frage auf, ob eine Bruchteilsgemeinschaft als Unternehmer per Gesetz Leistungen erbringen kann, obwohl sie hierzu eigentlich nicht in der Lage ist. Dies macht den Umgang mit Bruchteilsgemeinschaften in der Umsatzsteuer nicht einfacher. Im Zweifel holen Sie hierzu Rat ein. Unsere Expert:innenen helfen Ihnen gerne.

Bundesfinanzhof vom 28.8.2023 – V B 44/22

Gert Klöttschen

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