Brexit: Hinweise zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren

Austritt Großbritanniens aus der EU naht

Nach derzeitigem Stand wird Großbritannien ab dem 30.3.2019, 00:00 Uhr (MEZ) nicht mehr Mitglied der Europäischen Union (EU) sein. Das bedeutet, dass die Rechtsvorschriften, die für die Mitgliedstaaten der EU anzuwenden sind, ab diesem Zeitpunkt nicht mehr für Großbritannien gelten, es sei denn, ein ratifiziertes Austrittsabkommen sieht ein anderes Datum vor. Großbritannien wird dann zu einem Drittland, also zu einem Land, das nicht Mitglied der EU ist.

Hinweise für inländische Unternehmer zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) weist nun in einem Hinweisschreiben auf die Folgen für inländische Unternehmer für das Vorsteuer-Vergütungsverfahren hin. Bislang konnte die Erstattung von Umsatzsteuer aus Großbritannien über das BZSt-Onlineportal beantragt werden. Für Vergütungszeiträume bis 31.12.2018 ist dies jedoch nur noch bis zum 29.3.2019 möglich. Bis zu diesem Datum müssen entsprechende Anträge vom BZSt bereits nach Großbritannien weitergeleitet sein, weshalb das BZSt eine möglichst frühzeitige Übermittlung an das BZSt anrät. Wird der Antrag nicht mehr rechtzeitig gestellt oder nicht rechtzeitig vom BZSt nach Großbritannien weitergeleitet, muss der Antrag unmittelbar an die britischen Finanzbehörden gerichtet werden. Für Vergütungszeiträume vom 1.1. bis 29.3.2019 – also vor dem eigentlichen Ausscheiden Großbritanniens aus der EU – besteht zwar noch ein rechtlicher Anspruch auf Vorsteuervergütung, der Antrag ist aber unabhängig hiervon bereits unmittelbar an die britischen Finanzbehörden zu richten. Auch für Vergütungszeiträume nach dem 29.3.2019 – also nach dem eigentlichen Brexit – sind Anträge unmittelbar an die britischen Finanzbehörden zu richten. Der Anspruch richtet sich dann nach den für Drittstaaten geltenden britischen Vorschriften.

Großer Verwaltungsaufwand für betroffene Unternehmen

Allein diese Hinweise zum Vorsteuervergütungsverfahren verdeutlichen, welcher Aufwand auf Unternehmer zukommt, die Handelsbeziehungen zu Großbritannien unterhalten. Die Antragstellung hat künftig – wie bei Drittstaaten – nach den nationalen britischen Vorschriften unmittelbar bei der britischen Finanzbehörde zu erfolgen, was mit entsprechendem organisatorischen und im Zweifel finanziellem Aufwand verbunden sein dürfte. Dabei handelt es sich bei dem Vorsteuer-Vergütungsverfahren lediglich um ein überschaubares Feld, wenn man sich die Gesamtheit der durch den Brexit betroffenen Regelungen anschaut.

Sollte ein Austrittsabkommen ratifiziert werden, könnten die obigen Hinweise überholt sein. Wir werden an dieser Stelle über etwaige neue Entwicklungen informieren.

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Benno Lange

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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Oliver Lohmar, LL.M.

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