Brexit: Was das Abkommen für deutsche Unternehmen bedeutet

Überblick

Zum 1.2.2020 ist Großbritannien aus der EU ausgetreten. Bis zum 31.12.2020 galt die im Austrittsabkommen festgelegte Übergangsphase, in der Großbritannien weiterhin wie ein Mitgliedstaat der EU behandelt wurde. Am 24.12.2020 wurden nun die ab dem 1.1.2021 geltenden Regelungen in drei „Abkommen über die zukünftigen Beziehungen“ vereinbart. Diese müssen noch von den zuständigen Institutionen ratifiziert werden und sind bis dahin vorläufig anwendbar.

Umsatzsteuer

Zum 1.1.2021 ist Großbritannien nicht nur Drittland, sondern wird auch so behandelt. Eine Ausnahme gilt für den Warenverkehr mit Nordirland, das insoweit weiterhin wie ein Mitgliedstaat behandelt wird (zu den Konsequenzen hieraus vgl. Blog-Beitrag vom 2.12.2020). Mittlerweile hat auch das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 10.12.2020 hierzu explizit Stellung bezogen. Das Schreiben sollte von allen betroffenen Unternehmern beachtet werden.

Zölle/Einfuhrumsatzsteuer

Das Abkommen sieht keine Zölle für Waren mit Ursprung im jeweils anderen Vertragsstaat vor. Dies bedeutet eine weitestgehende Zollbefreiung des Warenverkehrs mit Großbritannien. Unabhängig hiervon müssen nun dennoch Zollformalitäten erfüllt werden, u.a. zwecks Nachweises des Ursprungs der Waren. Entsprechend ist auch mit Zoll-, Einfuhr- sowie Exportkontrollen zu rechnen. Eine Einfuhrumsatzsteuer wird vom Abkommen nicht umfasst und daher wie bei anderen Lieferungen aus Drittländern erhoben.

Konsequenz

Unternehmen mit Beziehungen zu Großbritannien, seien es Lieferanten, Kunden, Grundstücke oder Montagen in Großbritannien, müssen klären, wie im Detail zu verfahren ist. Insbesondere die Regelungen zur Umsatzsteuer in Großbritannien selbst sind zu beachten. Derzeit sind Informationen noch Mangelware, sodass für die nächste Zeit eine regelmäßige Beobachtung der Entwicklungen und gegebenenfalls angepasste Maßnahmen nötig sein werden. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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