Betriebsrenten: Zuschusspflicht des Arbeitgebers auch für Altverträge in Kraft
Hintergrund
Bereits seit dem 1.1.2019 sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, eine von Arbeitnehmer:innen durch Entgeltumwandlung finanzierte betriebliche Altersversorgung zu bezuschussen. Konkret muss der Arbeitgeber 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten. Das gilt nur dann nicht, wenn er durch die Entgeltumwandlung keine Sozialversicherungsbeiträge einspart. Mit dem Jahreswechsel 2021/22 ist die Übergangsfrist abgelaufen, die der Gesetzgeber für Altverträge gewährt hatte.
Finanzielle Belastung der Arbeitgeber
Der Gesetzgeber verspricht sich von dieser Regelung eine Stärkung der Betriebsrente. Man mag nicht nur bezweifeln, ob dies gelingt, sondern erst recht, ob die Belastung des Arbeitgebers angemessen ist.
Zwar führt die Entgeltumwandlung (soweit nicht die Gehälter der Mitarbeiter:innen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialversicherung liegen) zu einer Einsparung nicht nur von Lohnsteuern, sondern auch von Sozialversicherungsbeiträgen. Jedoch trägt der Arbeitgeber im Gegenzug neben dem Organisations- und Verwaltungsaufwand für die Betriebsrente vor allem auch ein beträchtliches Haftungsrisiko (Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Betriebsrentengesetz – BetrAVG). Die zur Gegenfinanzierung zur Verfügung stehende Beitragsersparnis in Höhe von (im Regelfall) bislang rund 23 € je 100 € Entgeltumwandlung wird nunmehr um 15 € und damit um rund zwei Drittel reduziert. Dennoch mutet der Gesetzgeber dem Arbeitgeber die Zuschusspflicht zu, wenn auch nur im Fall von Direktversicherungen, Pensionsfonds und Pensionskassen.
Regelung seit 1.1.2022 auch für alle Altverträge in Kraft
Die Regelung aus dem Sommer 2017 ist bereits seit dem 1.1.2019 in Kraft (§ 1a Abs. 1a BetrAVG). Allerdings waren Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die bereits zuvor abgeschlossen worden waren, von der Zuschusspflicht zunächst befreit. Diese Befreiung ist nun ausgelaufen. Seit Anfang 2022 besteht die Verpflichtung des Arbeitgebers zum 15-Prozent-Zuschuss also auch für sämtliche Altverträge.
Umsetzung durch die Arbeitgeber erforderlich
Soweit noch nicht geschehen, sollten Arbeitgeber ihren Bestand an Betriebsrentenvereinbarungen dahingehend überprüfen und gegebenenfalls anpassen.
Praktisch lässt sich die Zuschusspflicht allerdings bisweilen nur schwer umsetzen. Denn der Gesetzgeber stellt sich vor, dass der Arbeitgeberbeitrag zu dem durch Entgeltumwandlung finanzierten Beitrag hinzukommt. Das setzt voraus, dass die Pensionskasse, der Pensionsfonds und vor allem auch das Versicherungsunternehmen, mit dem der Direktversicherungsvertrag besteht, zur Aufstockung der Beiträge bereit sind. Gerade bei Altverträgen, die aus Verbrauchersicht lukrativ sind, ist das oftmals nicht der Fall, sodass die auf den ersten Blick einfache Beitragsaufstockung nicht möglich ist. Wenn nicht eine weitere Betriebsrentenvereinbarung getroffen werden kann, kommt als Alternative vor allem in Betracht, den durch Entgeltumwandlung finanzierten Eigenanteil der Mitarbeiter:innen bei gleichbleibender Beitragshöhe um den Zuschuss des Arbeitgebers zu kürzen. Ob dies der gesetzlichen Verpflichtung genügt, ist derzeit noch nicht geklärt. Zumindest aber ist es unseres Erachtens dann nicht angreifbar, wenn sich die Vertragsparteien (Arbeitgeber und Mitarbeiter:innen) schriftlich darauf einigen können.
Ausblick
Hat der Arbeitgeber eine Betriebsrente der Mitarbeiter:innen bereits zuvor bezuschusst, ist für den Einzelfall zu prüfen, ob wegen der gesetzlichen Regelung ein weiterer Zuschuss – und wenn ja, in welcher Höhe – erforderlich wird oder nicht. Hierbei sind Ihnen die Spezialist:innen der dhpg jederzeit gern behilflich.