Berücksichtigung von Gebäudeaufwendungen einer Tagesmutter
Kernaussage
Berufstätige Paare oder Alleinerziehende nehmen häufig die Leistungen einer Tagesmutter oder eines Tagesvaters zur Betreuung ihrer Kinder in Anspruch. Betreuen die – im Amtsdeutsch – Tagespflegepersonen Kinder verschiedener Eltern im eigenen Haushalt, erzielen sie Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Im Rahmen der Einkünfteermittlung können die mit der Kinderbetreuung verbundenen Aufwendungen als Betriebsausgaben abgesetzt werden, entweder in tatsächlicher Höhe gegen Nachweis oder in Höhe einer Betriebsausgabenpauschale. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte sich jüngst der Frage angenommen, ob auch die Eigenheimaufwendungen einer Tagespflegeperson anteilig als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
Sachverhalt
Die Klägerin betreut und verpflegt als selbstständig tätige Tagesmutter in ihrem Einfamilienhaus vier bis fünf Kinder über den Tag hinweg zu unterschiedlichen Zeiten. In der Einkommensteuererklärung machte sie neben der Betriebsausgabenpauschale anteilige Gebäudeaufwendungen (Renovierungskosten, Schuldzinsen, Abschreibungen etc.) als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit geltend. Den betrieblich genutzten Teil des Eigenheims ermittelte die Klägerin unter Einbeziehung der ausschließlich betrieblich genutzten Kinderspiel- und -schlafzimmer und weiterer in zeitlicher Hinsicht zu 50 % betrieblich genutzten Räumlichkeiten. Das Finanzamt gewährte den anteiligen Betriebsausgabenabzug hingegen nur in Bezug auf die ausschließlich betrieblich genutzten Räume (Kinderspiel- und -schlafzimmer); dieser war jedoch geringer als die Betriebsausgabenpauschale und blieb daher ohne steuerliche Auswirkung.
Entscheidung des Finanzgerichts
Das Finanzgericht bestätigte im Ergebnis die Auffassung des Finanzamts. Aufwendungen, die sowohl den betrieblichen als auch den privaten Bereich eines Steuerpflichtigen betreffen (sogenannte gemischte Aufwendungen), sind nur insoweit zum Betriebsausgabenabzug zugelassen, als die Kostenaufteilung anhand eines sachgerechten Aufteilungsmaßstabs vorgenommen werden kann. Die seitens der Klägerin angewandte Kombination aus flächenmäßiger und zeitlicher Aufteilung der Gesamtgebäudekosten ist nach Ansicht der Finanzrichter kein geeigneter und praktikabler Maßstab. Die Aufteilung lässt nämlich völlig unberücksichtigt, dass die Kinder die Räumlichkeiten unter der Woche nur tagsüber nutzen, nicht aber nachts und auch nicht an Wochenenden oder Feiertragen; zu diesen Zeiten stehen die Räume der Klägerin zur ausschließlichen privaten Nutzung zur Verfügung. Einen anderen Aufteilungsmaßstab, der die Gegebenheiten des Sachverhalts objektiv und sachgerecht abbildet, konnten die Richter aber auch nicht erkennen.
Konsequenz
Das Finanzgericht stützte sich in seinem rechtskräftigen Urteil auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach für sogenannte gemischte Aufwendungen (beruflich und privat) ein anteiliger Betriebsausgabenabzug vorgenommen werden darf, sofern der Steuerpflichtige einen nachvollziehbaren, den Verhältnissen im Einzelfall gerecht werdenden Aufteilungsmaßstab darlegen kann. Fehlt es an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung, kommt ein Abzug der Aufwendungen insgesamt nicht in Betracht.