Ausschüttungsrückzahlung kann erneute Einlagenleistung darstellen
Kernaussage
Bezeichnet eine Kommanditgesellschaft (KG) die Rückzahlung einer Einlage an ihren Kommanditisten ungeachtet des Fehlens darlehenstypischer Regelungen (z.B. Verzinsung) als Darlehensgewährung und behält sie sich dabei die erneute Einforderung vor, ist die spätere Rückzahlung des vermeintlichen Darlehens als erneute Einlagenzahlung zu qualifizieren. Dies hat in der Insolvenz der KG zur Folge, dass der Kommanditist keinen Anspruch auf Rückgewähr des gezahlten Betrags als Hauptforderung zur Insolvenztabelle anmelden kann.
Sachverhalt
Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der D-GmbH & Co. KG (Schuldnerin), einer Publikums-Kommanditgesellschaft. An dieser hatte sich der Kläger 1997 als Kommanditist mit einer Hafteinlage von rund 15.000 € beteiligt. Nach dem Gesellschaftsvertrag der Schuldnerin schüttet diese gewinnunabhängig für den Fall, dass die Liquiditätslage es zulässt, im Folgejahr des entsprechenden Geschäftsjahres einen Betrag an die Gesellschafter aus, der auf ein Darlehenskonto gebucht wird. Zudem ist geregelt, dass, sofern ein Gesellschafter im Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung auf diese Einnahmen verzichtet, für ihn insoweit die Bildung der Darlehensverbindlichkeit entfällt. Der Kläger erhielt zunächst Ausschüttungen laut Gesellschaftsvertrag. Aufgrund der ungünstigen Liquiditätslage der Schuldnerin forderte diese in der Folgezeit gewährte Ausschüttungen teilweise von den Gesellschaftern zurück. Auch den Kläger forderte sie dazu auf, Ausschüttungen zurückzuzahlen, und wies darauf hin, dass die Ausschüttungen nur darlehensweise gewährt worden seien und zurückgeholt werden könnten, soweit durch sie die im Handelsregister eingetragene Hafteinlage jedes einzelnen Kommanditisten gemindert worden sei. Der Kläger zahlte insgesamt rund 4.600 € zurück. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin meldete der Kläger einen Anspruch auf Rückgewähr des gezahlten Betrags als Hauptforderung zur Insolvenztabelle an. Der Anmeldung wollte der Beklagte nicht nachkommen. Der Bundesgerichtshof wies die schließlich erhobene Klage auf Feststellung der angemeldeten Forderung zur Insolvenztabelle ab.
Entscheidung
Die Richter urteilten, dass es sich bei der Rückzahlungsforderung der Ausschüttungen nicht um eine zur Tabelle feststellbare Insolvenzforderung handelte. Zur Insolvenztabelle können nur sogenannte Insolvenzforderungen festgestellt werden; das sind solche, die von einem Insolvenzgläubiger geltend gemacht werden. Anders ist dies allerdings bei Einlagen der Gesellschafter, da sie für die Gesellschaft Eigenkapital darstellen und den Grundstock ihrer Haftung bilden. Ansprüche der Gesellschafter, die auf Rückzahlung der Einlage gerichtet sind, betreffen das Eigenkapital der Gesellschaft und fallen deshalb nicht unter die entsprechende Vorschrift der Insolvenzordnung. Sie sind auch keine nachrangigen Insolvenzforderungen. Durch die Rückzahlung zuvor gewährter Ausschüttungen hat der Kläger eine Leistung auf seine Einlage erbracht. Er füllte durch die teilweise Rückführung der ihm gewährten gewinnunabhängigen Ausschüttungen seine um diese Ausschüttungen geminderte Einlage wieder auf und entledigte sich damit in gleichem Umfang seiner zuvor wieder aufgelebten Außenhaftung. Er nahm damit die gleiche rechtliche Position ein, die er vor der Gewährung der Ausschüttung hatte. Rückzahlung und Haftungswegfall sind miteinander verknüpft. Der Auffassung die Zahlung des Klägers als Einlage zu verstehen, steht nicht entgegen, dass er mit der Zahlung auch den vermeintlichen Darlehensrückzahlungsanspruch der Schuldnerin erfüllen wollte. Behält sich eine Kommanditgesellschaft die erneute Einforderung der an einen Kommanditisten zurückgezahlten Einlage vor, indem sie den Zahlungsvorgang als Darlehensgewährung bezeichnet, so stellt sich die spätere Rückzahlung des vermeintlichen Darlehens als erneute Einzahlung der Einlage dar. Die vermeintliche Darlehensrückzahlung ändert nichts daran, dass der Kläger seine Einlage wieder aufgefüllt hat und seine Außenhaftung entfällt.
Konsequenz
Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass der Kläger - ohne dazu verpflichtet zu sein - durch die Wiederauffüllung seiner Einlage auch keinen handelsrechtlichen Aufwendungs- und Verlustersatzanspruch erlangt hat, der als Insolvenzforderung zur Tabelle hätte angemeldet werden können. Denn der Kläger erwirkte schließlich im Gegenzug den Wegfall der Außenhaftung.
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