Aufteilung der Vorsteuer beim Pkw-Kauf

Streit um Vorsteuerabzug endet vor dem Finanzgericht

Die Klägerin erbrachte im Streitjahr 2014 steuerpflichtige und steuerfreie Umsätze. Am 11.11.2014 kaufte sie ein neues Fahrzeug für ihr Unternehmen. Hieraus machte sie den vollen Vorsteuerabzug geltend. Sie vertrat die Auffassung, dass sich der volle Vorsteuerabzug aus einer sachgerechten Schätzung der Umsätze für das Jahr 2014 ergäbe und dieser in den Folgejahren gegebenenfalls im Rahmen des § 15a UStG zu korrigieren sei. Das Finanzamt kürzte dagegen die Vorsteuer um ca. 30 %, was der Nutzung zu steuerfreien Umsätzen – auf Basis der Fahrleistung – ab dem 11.11.2014 entsprach. Der schädliche Anteil für das Gesamtjahr 2014 betrug ca. 15 %. 

Finanzgericht gibt Hinweise zur Aufteilung der Vorsteuer

Das Finanzgericht Baden-Württemberg kommt zu folgendem Ergebnis:

Aufgrund der Nutzung des Pkw zu steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätzen ist die Vorsteuer aufzuteilen. Die Aufteilung anhand der Fahrleistung ist sachgerecht und führt zu einer präziseren Aufteilung als nach dem Umsatzschlüssel. Nicht sachgerecht hingegen ist die Zugrundelegung der Fahrleistung ab dem Zeitpunkt der Anschaffung des Pkw. Zum einen ist fraglich, ob ein derart kurzer Zeitraum Basis für eine adäquate Schätzung sein kann. Dies wäre der Fall, wenn die Verwendung des Pkw über die Monate in etwa identisch wäre. Dies war bei der Klägerin nicht der Fall, weshalb sich auch deutliche Abweichungen zur Nutzung des Pkw in den Vorjahren ergaben. Zudem wurde nicht berücksichtigt, dass die Klägerin bis zur Anschaffung des neuen Pkw einen funktionsgleichen Pkw genutzt hat. 

Da weder die Klägerin noch das Finanzamt die Vorsteuer sachgerecht aufgeteilt haben, nimmt das Finanzgericht selbst eine Aufteilung im Wege der Schätzung vor. Hierbei berücksichtigt es die Gesamtfahrleistung der Klägerin im Jahr 2014. Die Klägerin kann daher 85 % der Vorsteuer aus der Anschaffung geltend machen. Aufgrund der erhöhten Nutzung zu steuerfreien Umsätzen ab dem 11.11.2014 ist die Vorsteuer dann noch anteilig nach § 15a UStG zu berichtigen.

Offene Fragen bleiben

Dem Finanzgericht ist zuzustimmen, dass eine Aufteilung nach der Fahrleistung im Gegensatz zu einer Aufteilung nach den Umsätzen zu sachgerechteren Ergebnissen führt. Ob bei unterjähriger Anschaffung die Aufteilung nach der Fahrleistung im gesamten Kalenderjahr oder ab dem Zeitpunkt der Anschaffung vorzunehmen ist, ist zu prüfen. 

Bisher ist das Verhältnis der Aufteilung der Vorsteuer zur Vorsteuerkorrektur strittig, wenn – wie im Fall – bereits im Kalenderjahr des ursprünglichen Vorsteuerabzugs die tatsächliche von der beabsichtigten Verwendung abweicht. Das heißt, ist die ursprüngliche Verwendungsabsicht der tatsächlichen Verwendung im Jahr des Bezugs der Leistung gegenüberzustellen oder die tatsächliche Verwendung im Jahr des Bezugs der Leistung der tatsächlichen Verwendung in den Folgejahren? Aufgrund der Besonderheiten des Falls musste das Finanzgericht hierzu keine Entscheidung fällen. Insofern besteht unverändert Unsicherheit in dieser Frage.

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15.9.2022 – 12 K 1295/20

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