Apotheken: Umsatzsteuer bei Insolvenz des Inkassounternehmens

Was war passiert?

Zahlreiche Apotheker:innen beauftragten AvP mit der Abrechnung und dem Einzug der Rezeptforderungen gegenüber den Krankenkassen. Durch die Insolvenz der AvP ergab sich die Konstellation, dass die Krankenkassen die von den Apotheken geforderten Beträge an die AvP gezahlt, die AvP diese aber nicht mehr an die Apotheken weitergeleitet hatte. Strittig war, ob die Apotheker:innen für diese Umsätze, für die sie „nie Geld bekommen hatten“, Umsatzsteuer abführen müssen.

Urteil Finanzgericht

Das Finanzgericht Baden-Württemberg stellt zunächst klar, dass die AvP lediglich als Inkassounternehmen fungiert. Empfänger der Lieferungen der Apotheken sind die Krankenkassen. Bei Sollversteuerung ist die Umsatzsteuer damit mit Ausführung der Lieferungen an die Krankenkassen entstanden. Zudem ist das Entgelt auch nicht uneinbringlich geworden. Denn durch die Zahlung der Krankenkassen an die AvP hatten diese ihre Schuld beglichen und die Apotheken die Gelder damit vereinnahmt.

Weitere Entwicklung

Mittlerweile ist das Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig. Dieser hat nun zu entscheiden, ob die geschuldete Umsatzsteuer uneinbringlich wird und damit zu berichtigen ist, wenn das Entgelt von einem insolventen Inkassounternehmen für Rechnung des Leistenden eingezogen, aber nicht mehr an diesen ausgezahlt wurde. 

Konsequenzen

Unter Zugrundelegung der zivilrechtlichen Vereinbarungen ist das Urteil des Finanzgerichts wohl zutreffend, auch wenn dies bitter für die Betroffenen ist. Dennoch ist abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof urteilt. Die anhängigen Verfahren und die betroffenen Veranlagungen sollten offengehalten werden. Dabei betrifft das Verfahren nicht nur Apotheken, sondern alle Unternehmen, die Dritte mit der Einziehung ihrer Forderungen beauftragt haben.

Erlass aus Billigkeit als Lösung?

Unabhängig von der Frage, ob die Umsatzsteuer zu berichtigen ist, sollten die betroffenen Unternehmer:innen den Erlass der Umsatzsteuer aus Billigkeitsgründen beantragen. Das Finanzgericht hatte hierüber nicht zu entscheiden. Gerade bei Apotheken wird gefordert, solchen Anträgen aufgrund der gesetzlichen Anforderungen, die sie im Abrechnungsverfahren erfüllen müssen, stattzugeben.

 

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 31.3.2022 – 1-K-2073/21
Anhängiges Verfahren: Bundesfinanzhof – XI R 15/22

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