Bundesfinanzhof: Zusammenfallen von Altersversorgungsbezügen und Geschäftsführergehalt
Weiterbeschäftigung nach Renteneintrittsalter
Pensionszusagen sind ein wichtiger Bestandteil der Altersabsicherung von Gesellschafter-Geschäftsführer:innen. Oft gelingt es jedoch nicht, dass ein:e Gesellschafter-Geschäftsführer:in tatsächlich zum vertraglichen Enddatum „in Rente“ geht. In der Praxis kann es dazu kommen, dass Gesellschafter-Geschäftsführer:innen nach Eintritt des Versorgungsfalls sowohl eine Pension als auch ein Gehalt für die Weiterbeschäftigung bezahlt wird. Über die steuerliche Behandlung eines solchen Falls hatte nun erneut der Bundesfinanzhof zu entscheiden.
Verdeckte Gewinnausschüttung bei paralleler Zahlung
Was bei normalen Angestellten unproblematisch ist, wird bei Gesellschafter-Geschäftsführer:innen vor dem Hintergrund einer drohenden verdeckten Gewinnausschüttung differenzierter betrachtet. Hintergrund hierfür ist der Umstand, dass eine ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleitung entweder eine Anrechnung etwaiger Gehälter auf die Pensionszahlungen oder einen Aufschub der Pensionszahlungen bis zum tatsächlichen Ausscheiden der Gesellschafter-Geschäftsführer:innen aus dem Geschäftsführerdienstverhältnis verlangen würde. Werden diese Vorgaben nicht eingehalten, sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs etwaige Gehälter, die parallel zur Zahlung von Versorgungsbezügen zur Auszahlung gelangen, durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und stellen damit eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Nun hatte der Bundesfinanzhof die Gelegenheit, seine Rechtsprechung hierzu fortzuentwickeln.
Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei reduziertem Gehalt
Mit Urteil vom 15.3.2023 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass in Fällen, in denen nach dem Eintritt des Versorgungsfalls auch ein Gehalt gezahlt wird, keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, wenn das für die Weiterbeschäftigung gezahlte Geschäftsführergehalt die Differenz zwischen Versorgungszahlung und den letzten Aktivbezügen der Gesellschafter-Geschäftsführer:innen nicht überschreitet. Daran ändert auch die ergangene Rechtsprechung zum „doppelten Fremdvergleich“ nichts. Nach der Rechtsprechung zum doppelten Fremdvergleich kann eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht allein damit begründet werden, dass ein:e Gesellschafter-Geschäftsführer:in nur ein unüblich niedriges Gehalt erhalten hat und ein Dritter deshalb nicht tätig geworden wäre, wenn er hierfür nur eine „Anerkennungsvergütung“ erhalten hätte (verdeckte Gewinnausschüttung dem Grunde nach). Im Streitfall war vertraglich vereinbart worden, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer auch nach Erreichen der Altersgrenze (hier: 68 Jahre) weiterhin zu deutlich reduzierten Konditionen für die Gesellschaft tätig sein darf. Die im Streitfall vertraglich vereinbarte Abrede lag damit nach Ansicht des Bundesfinanzhofs dem Grunde nach im Einklang mit der Entscheidung, dass der doppelte Fremdvergleich dem Gesellschafter-Geschäftsführer nicht die Möglichkeit nehme, gegenüber der Kapitalgesellschaft Dienstleistungen oder Nutzungsüberlassungen unter Marktwert zu erbringen.
Leitlinien für steuerlich anerkannte Weiterbeschäftigung
Das Urteil hat hohe Relevanz. Es gibt Hinweise, wann beim Zusammenfall von Gehalts- und Pensionszahlungen eine verdeckte Gewinnausschüttung auch der Höhe nach auszuschließen ist. Wertvoll ist auch der Hinweis, dass ein Differenzgehalt wiederum nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt, weil unüblich gering.
Bundesfinanzhof vom 15.3.2023 – Az. I R 41/19