Schützt die Pensionszusage den GmbH-Geschäftsführer bei Insolvenz?
Kernaussage
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der mit einem oder mehreren anderen Gesellschafter-Geschäftsführern 50 % der Geschäftsanteile hält und selbst nicht mit einem nur unbedeutenden Geschäftsanteil an der GmbH beteiligt ist, ist keine arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG).
Sachverhalt
Der Kläger und drei weitere Gesellschafter waren mit unterschiedlich hoher Quote an einer GmbH beteiligt. Er und zwei seiner Mitgesellschafter hielten je ein Sechstel der Geschäftsanteile, der vierte Gesellschafter war mit den übrigen 50 % beteiligt. Der Kläger und die beiden Mitgesellschafter, die ebenfalls je ein Sechstel der Geschäftsanteile hielten, waren zudem Geschäftsführer der GmbH. Mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung erhielt der Kläger von der GmbH eine Pensionszusage über 30 % seines pensionsfähigen Gehalts, falls er das 60. Lebensjahr erleben und sodann aus der GmbH ausscheiden würde. Nachdem die GmbH insolvent geworden war, zahlte ihr Insolvenzverwalter dem Kläger nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer eine monatliche Rente. Diese hielt der Kläger für zu niedrig und klagte auf Zahlung einer höheren Rente mit der Begründung, dass er als arbeitnehmerähnliche Person dem im BetrAVG geregelten Insolvenzschutz unterfalle. Mit seiner Klage war er zunächst erfolgreich, verlor letztlich aber vor dem Bundesgerichtshof.
Entscheidung
Die Richter gaben dem Insolvenzverwalter recht, weil der Kläger aufgrund seiner gemeinsam mit den anderen Gesellschafter-Geschäftsführern gehaltenen 50-prozentigen Beteiligung an der GmbH nicht als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen war. Dementsprechend konnte er nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch keinen Insolvenzschutz seiner Pensionsansprüche nach den Vorschriften des BetrAVG verlangen, weil dieses auf ihn keine Anwendung fand.
Konsequenz
Die Frage, ob eine 50-prozentige Beteiligung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH bzw. eine solche Beteiligung unter Zusammenrechnung von den Anteilen mehrerer Gesellschafter-Geschäftsführer den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes unterfällt, war bislang umstritten und wurde nunmehr vom Bundesgerichtshof geklärt. Die Richter verneinten dies mit der Begründung, dass der Kläger – mit seinen beiden Mitgesellschafter-Geschäftsführern, mit denen er zusammengerechnet über genau 50 % der Geschäftsanteile und Stimmrechte in der GmbH verfügte – die Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung blockieren könne. Dieser Umstand gewähre dem Kläger eine Leitungsmacht im Unternehmen, die über die Einflussmöglichkeiten eines Arbeitnehmers weit hinausgehe – mit der Folge, dass der für Arbeitnehmer geltende Insolvenzschutz (das heißt die Absicherung der Pensionsansprüche über den Pensions-Sicherungsfonds nach dem BetrAVG) dem Gesellschafter-Geschäftsführer nicht zugutekomme.