Aktuelles Urteil zu Pharma-Rabatten

Hintergrund

Um die Kosten im Gesundheitssystem zu reduzieren, wurden die Pharma-Unternehmen verpflichtet, den gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen Preisabschläge auf Arzneimittel zu gewähren. Werden Arzneimittel an gesetzlich Versicherte abgegeben, rechnet die Apotheke den verminderten Preis gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse ab. Diese Preisminderung wird der Apotheke vom Pharma-Unternehmen ersetzt. Die private Krankenversicherung erstattet dagegen den Versicherten den vollen Preis und hat selbst den Anspruch gegen das Pharma-Unternehmen auf Preisminderung. Nur im Falle des Rabattes im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung ließ die Finanzverwaltung eine Minderung der Umsatzsteuer zu. Der Bundesfinanzhof hatte zu klären, ob dies rechtens ist.

Entscheidung

Nachdem der Bundesfinanzhof den Europäischen Gerichtshof schon in dieser Frage angerufen hatte, folgt er nun dessen Entscheidung. Demnach sind Rabatte, die Pharma-Unternehmen für die Lieferung von Arzneimitteln zu gewähren haben, umsatzsteuerrechtlich Entgeltminderungen.

Konsequenzen

Pharma-Unternehmen können auch für Rabatte, die aufgrund gesetzlicher Vorgaben an die privaten Krankenkassen gewährt werden, ihre Entgelte mindern. Soweit zurückliegende Jahre noch nicht bestandskräftig veranlagt sind, kann die Erstattung der Umsatzsteuer auf die bisher nicht als Entgeltminderung erfassten Rabatte gegenüber privaten Krankenkassen beantragt werden.

Fraglich ist, ob das Urteil über den konkreten Anwendungsfall hinaus auch für andere Fälle Bedeutung hat. Dem Urteil des Bundesfinanzhofs ist dies nicht zu entnehmen. Der Europäische Gerichtshof hatte hierzu ausgeführt, dass die Entgeltminderung darin begründet sei, dass die Pharmahersteller aufgrund der gesetzlichen Vorgaben die Rabatte zu gewähren hätten und somit nicht frei über das Gesamtentgelt verfügen könnten. Dies ist auch bei vertraglich vereinbarten Rabatten der Fall, sodass hier zu prüfen ist, ob auf Basis des Urteils des Europäischen Gerichtshofs eine Entgeltminderung für Rabatte durchgesetzt werden kann, sollte diese seitens des Fiskus verweigert werden.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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