Änderungen des IFRS 16 im Zuge der Corona-Pandemie
Im Zuge der Corona-Pandemie ist auch der neue International Financial Reporting Standard (IFRS) 16 in den Fokus der Unternehmen und Abschlussprüfer gerückt. Der Standard ist erstmalig zum 1.1.2019 anzuwenden.
Der Standard schreibt vor, dass nahezu alle Leasing- und Mietverhältnisse eines Unternehmens vollständig in der Bilanz des Leasingnehmers ersichtlich sein müssen. Im Zuge der Bilanzierung wird auf der Passivseite eine Leasingverbindlichkeit ausgewiesen, die den Barwert der zukünftigen Leasingzahlungen darstellt. Auf der Aktivseite wird dagegen ein Nutzungsrecht ausgewiesen.
Die vollständige Erfassung und Bewertung der Miet- und Leasingverträge zum 1.1.2019 stellte viele Unternehmen auch schon in Zeiten vor Corona vor große Herausforderungen.
Probleme bei der Anwendung des IFRS 16 während der Corona-Pandemie
Durch die Corona-Pandemie ist ein hohes Volumen an temporären Änderungen (Stundungen, Erlasse, Verzichte etc.) bei Leasing- und Mietverträgen zu beobachten. Der IFRS 16 schreibt vor, dass bei Änderungen der Vertragsbedingungen eines Leasing- oder Mietvertrages durch den Leasingnehmer beurteilt werden muss, ob es sich bei diesen Änderungen um Modifikationen des Vertrages handelt. Modifikationen liegen vor, wenn eine Änderung des Vertragsumfangs oder der Gegenleistung vereinbart wird, die nicht Bestandteil des ursprünglichen Vertrages war. Dies ist bei Stundung, Erlass oder Aussetzung der Miete der Fall. Daraufhin muss die Bilanzierung des Vertrages in der Form angepasst werden, dass sowohl der Barwert der Verbindlichkeit als aus auch das Nutzungsrecht neu ermittelt werden.
Bei Unternehmen mit einem hohen Volumen an Leasing- und Mietverträgen sowie einer großen Anzahl von Änderungen gestaltet sich dieser Umstand als sehr komplex und aufwendig.
Maßnahmen des IASB zur Erleichterung der Bilanzierung rund um den IFRS 16
Das International Accounting Standards Board (IASB) hat Maßnahmen rund um den IFRS 16 getroffen, um den Leasingnehmern die Bilanzierung von Leasing- und Mietverträgen während der Corona-Pandemie zu erleichtern.
Demnach wird dem Leasingnehmer ein Wahlrecht gewährt, ob er weiterhin eine Neubewertung des Vertrags oder eine Vereinfachung in Anspruch nimmt. Im Zuge der Vereinfachung muss der Leasingnehmer nicht mehr beurteilen, ob eine auf die Corona-Pandemie bezogene Änderung auch eine Modifikation des Leasingvertrages darstellt. Bei einer Stundung der Miete wird beispielsweise die Abschreibung des Nutzungsrechts und der Zinsanteil aufwandswirksam erfasst, die Verbindlichkeit bleibt jedoch unverändert. Bei einer Minderung der Miete werden die Unterschiedsbeträge als negative variable Zahlung erfasst, welche die Verbindlichkeit reduzieren und im übrigen erfolgswirksam erfasst werden.
Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts
Das Wahlrecht zur Erleichterung der Bilanzierung ist nur unter der Einhaltung von drei Bedingungen möglich.
Zunächst muss der Leasingnehmer nachweisen, dass die Vertragsänderungen als Folge der Corona-Pandemie anzusehen sind. Zudem dürfen keine weiteren Änderungen am Vertrag vorgenommen werden (z.B. eine Reduzierung der Mietfläche). Drittens beschränkt sich das Wahlrecht grundsätzlich nur auf Zahlungen, die bis einschließlich Juni 2021 fällig sind.
Die Billigung der Änderung in europäisches Recht wird für das vierte Quartal erwartet.