Leasingverhältnisse – neuer Standard IFRS 16
Kernaussage
Zukünftig ist für IFRS-Anwender ein neuer, grundlegend geänderter Standard zur Bilanzierung von Leasingverhältnissen zu beachten. Die bilanzielle Abbildung von Leasingverhältnissen ändert sich insbesondere aus der Perspektive des Leasingnehmers. War nach dem Vorgängerstandard IAS 17 bislang für die bilanzielle Berücksichtigung eines Leasingverhältnisses beim Leasingnehmer die Übertragung wesentlicher Chancen und Risiken am Leasingobjekt entscheidend, so muss in Zukunft jedes Leasingverhältnis vom Leasingnehmer in der Bilanz abgebildet werden.Sachverhalt
Verpflichtend anzuwenden ist der neue Standard zur Leasingbilanzierung erstmals in Geschäftsjahren, die am oder nach dem 1.1.2019 beginnen. Eine freiwillige frühere Anwendung ist zulässig. Bei der Umstellung auf den neuen Standard sind alle unter IFRS 16 fallenden Verträge zu erheben. Dabei ist zu beachten, dass auch Gebäudemietverträge unter bestimmten Voraussetzungen in den Anwendungsbereich des IFRS 16 fallen.Leasingnehmer müssen zukünftig jegliche Leasingverhältnisse bilanziell in Gestalt eines Nutzungs-rechts und einer korrespondierenden Leasingverbindlichkeit in Höhe des Barwerts der Leasingraten erfassen. Das Nutzungsrecht ist in der Regel planmäßig über die Vertragslaufzeit abzuschreiben. Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden: Geht am Ende der Grundmietzeit das rechtliche Eigentum auf den Leasingnehmer über, so erfolgt die Abschreibung auf die Zeitdauer vom Beginn des Leasingverhält-nisses bis zum Ende der wirtschaftlichen Nutzungsdauer. In allen anderen Fällen, in denen das rechtliche Eigentum am Ende der Grundmietzeit nicht auf den Leasingnehmer übergeht, ist die Zeit-dauer ab Beginn des Leasingverhältnisses bis zum früheren Zeitpunkt aus dem Ende der wirtschaft-lichen Nutzungsdauer und dem Ende der Grundmietzeit aus dem Leasingvertrag der Abschreibung zugrunde zu legen.
Bisher kam es grundsätzlich bei Operating-Leasing-Verhältnissen zu keinem Ansatz in der Bilanz des Leasingnehmers; das Leasingverhältnis war mithin bislang bilanzunwirksam. Der Leasingnehmer hatte nach der bisherigen Regelung die Leasingraten lediglich entsprechend ihrer Zahlung als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen. Gegenüber dem Finanzierungsleasing verbesserte sich dadurch die Vermögensstruktur, da es weder zu einem Ansatz des Vermögenswertes noch der zukünftigen Zahlungsverpflichtungen kam.