Änderung der Vorschriften zur Segmentberichterstattung in Konzernabschlüssen
Warum kann eine freiwillige Erstellung einer Segmentberichterstattung sinnvoll sein?
Konzerne können auf diesem Weg Informationen über ihre wesentlichen Bereiche bereitstellen, die sich aus dem Konzernabschluss und dem Konzernlagebericht in dieser Form nicht ergeben. Auf diesem Weg kann also unter gewissen Umständen die Entscheidungsnützlichkeit des Konzernabschlusses gesteigert werden. Zudem können den Adressaten des offengelegten Abschlusses zusätzlich Informationen an die Hand gegeben werden. So könnte die zusätzliche Transparenz durch die Bereitstellung z.B. an Banken mit besseren Darlehenskonditionen belohnt werden.
Ein weiterer Grund kann für die freiwillige Segmentberichterstattung sprechen: In Konzernanhängen ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen und geografisch bestimmten Märkten vorzunehmen. Entscheidet man sich für die freiwillige Erstellung einer Segmentberichterstattung, fällt diese Angabepflicht weg.
Was ändert sich konkret in der Segmentberichterstattung?
Die bisher geltende Regelung des DRS 3 zur Segmentberichterstattung verfolgte noch den Risk-and-Reward-Ansatz. Das hierbei verfolgte Ziel war es, den Adressaten des Abschlusses über die Bereitstellung von Segmentinformationen eine bessere Einschätzung in Bezug auf die Risiken und Ertragsaussichten des jeweiligen Unternehmens zu gewähren.
Der E-DRS 36 sieht nun vor, die Segmentberichterstattung auf der Grundlage des international verbreiteten Management Approach auszurichten. Hierbei werden die Informationen, die zur internen Steuerung des Unternehmens herangezogen werden, auch für die Segmentberichterstattung verwendet. Dies ermöglicht den Abschlussadressaten, den Blickwinkel der Unternehmensleitung bei der internen Steuerung nachzuvollziehen. Dies stellt zugleich eine Vereinfachung dar, da auf vorliegende interne Daten zurückgegriffen werden kann.
Startpunkt der Segmentberichterstattung sind die sogenannten operativen Segmente. Ob ein solches operatives Segment in die Segmentberichterstattung einbezogen werden muss, hängt davon ab, ob bestimmte Schwellenwerte erreicht werden.
Bislang mussten bei der Angabe der Segmentdaten die gleichen Ansatz- und Bewertungsmethoden wie im Konzernabschluss angewendet werden. Hier ergibt sich insofern eine Änderung, als nun diejenigen Methoden und Wertansätze maßgebend sind, die von der Unternehmensleitung vorrangig für die Konzernsteuerung eingesetzt werden.
Anders als die Vorgängerregelung des DRS 3 sind die Regelungen des E-DRS 36 zudem branchenunabhängig anwendbar.
Ab wann sind die neuen Regelungen zu beachten?
Die Bekanntmachung des neuen Standards in der finalen Fassung wird für das erste Halbjahr 2020 erwartet. Voraussichtlich sind die neuen Regelungen zur Segmentberichterstattung damit für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen.
Fazit
Die Segmentberichterstattung für Konzernabschlüsse wird deutlich leichter, da sich diese zukünftig an dem bereits im Unternehmen existierenden internen Berichtswesen orientiert. Die Erstellung einer Segmentberichterstattung bleibt zwar freiwillig, kann jedoch von den Bilanzadressaten, z.B. Banken, als vertrauensbildende Maßnahme positiv aufgenommen werden.