Abgeltungsteuer bei Darlehensgewährung an eine vermögensverwaltende Personengesellschaft

Ausnahme vom Abgeltungsteuersatz bei nahestehenden Personen

Zinsen aus der Gewährung von Darlehen unterliegen grundsätzlich dem Abgeltungsteuersatz von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und werden damit regelmäßig günstiger besteuert als Einkünfte, die der tariflichen Einkommensteuer mit dem persönlichen Einkommensteuersatz unterfallen. Um Gestaltungen zur Ausnutzung dieses Steuersatzgefälles zu verhindern, wird der Abgeltungsteuersatz dann ausgeschlossen, wenn Darlehensnehmer und Darlehensgeber einander nahestehende Personen sind. Der Bundesfinanzhof hatte nun in einem aktuellen Urteil zu entscheiden, wann ein solches Näheverhältnis zu einer Personengesellschaft besteht.

Auch mittelbare Beteiligung kann Näheverhältnis begründen

Gegenstand des Bundesfinanzhofurteils war die Darlehensgewährung durch die Kläger (Eheleute) an eine mittelbar über eine Stiftung gehaltene GmbH & Co. KG. Vorstand der Stiftung waren die Eheleute sowie eine fremde dritte Person. Für Vorstandsbeschlüsse war die Mehrheit der Stimmen notwendig. Die Eheleute hatten der GmbH & Co. KG unabhängig voneinander Darlehen gewährt und die hieraus resultierenden Zinserträge dem Abgeltungsteuersatz unterworfen. Das Finanzamt erkannte zwischen den Eheleuten und der GmbH & Co. KG ein Näheverhältnis und versagte die Besteuerung zum Abgeltungsteuersatz.

Bundesfinanzhof zum Begriff der nahestehenden Person

Der Bundesfinanzhof gab den Klägern recht. Zur Annahme einer nahestehenden Person bedürfe es eines beherrschenden Einflusses des Darlehensgebers auf den Darlehensnehmer (GmbH & Co. KG). Dieser müsse derart ausgeprägt sein, dass dem Darlehensnehmer kein eigener Entscheidungsspielraum verbleibe. Bei Personengesellschaften sei dies dann der Fall, wenn der darlehensgewährende Gesellschafter die Mehrheit der Stimmrechte habe und hierdurch seinen Willen in der Gesellschafterversammlung durchsetzen könne. Dies gelte gleichermaßen bei einer mittelbaren Beteiligung an der darlehensnehmenden Personengesellschaft über eine Beteiligungsgesellschaft. Auch eine zwischengeschaltete Stiftung stehe einer Beherrschung nicht entgegen, wenn der Gläubiger aufgrund seiner beherrschenden Stellung in der Stiftung mittelbar in der Lage sei, seinen Willen in der Personengesellschaft durchzusetzen.

Keine Beherrschung im Urteilsfall

Eine solche Beherrschung der darlehensnehmenden Personengesellschaft lag im Urteilsfall jedoch nicht vor. Zwar hatte die Stiftung als alleinige Kommanditistin der GmbH & Co. KG beherrschenden Einfluss auf den Darlehensnehmer. Eine Beherrschung der Stiftung durch die Eheleute – und zwar jeweils für sich betrachtet – lag jedoch nicht vor, da Vorstandsbeschlüsse nicht ohne die Mitwirkung eines anderen Vorstandsmitglieds herbeigeführt werden konnten. Die Tatsache, dass die Eheleute gemeinsam die Mehrheit der Stimmrechte innehatten, genügte nicht für die Annahme eines beherrschenden Einflusses auf die Stiftung und damit mittelbar auf die GmbH & Co. KG.

Konsequente Fortführung der bisherigen Rechtsprechung

Der Bundesfinanzhof führt seine Rechtsprechung zu der Frage, wann ein Näheverhältnis vorliegt, konsequent fort. Bei der Darlehensgewährung an eine Personengesellschaft kommt es auf den Grad der Beherrschung an. Im Falle einer mittelbaren Beherrschung muss der Darlehensgeber den vermittelnden Rechtsträger beherrschen. Der Bundesfinanzhof gibt damit einen klaren Rahmen vor, mit dem die Besteuerung zum Abgeltungsteuersatz sichergestellt werden kann. Darüber hinaus bestätigt der Bundesfinanzhof erneut die Interessendivergenz bei Ehegatten. Eine Zusammenrechnung der Anteile und Stimmrechte findet bei Ehegatten grundsätzlich nicht statt. Das Urteil führt in der Praxis zu Rechtssicherheit. Eine Reaktion der Finanzverwaltung bleibt indes abzuwarten.

Stefan Hamacher, LL.M.

Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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Oliver Lohmar, LL.M.

Steuerberater

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