Zur rechtzeitigen Zuordnung einer Photovoltaikanalge
Kernaussage
Aus dem Grundsatz des Sofortabzugs der Vorsteuer folgt, dass die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum Unternehmensvermögen schon bei Anschaffung oder Herstellung des Gegenstands zu treffen ist. Die Zuordnungsentscheidung kann spätestens und mit endgültiger Wirkung in einer "zeitnah" erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, nach außen dokumentiert werden.Sachverhalt
Die Klägerin E ist mit einem Friseurgeschäft unternehmerisch tätig. Seit Oktober 2012 betreibt sie zudem eine Photovoltaikanlage und speist entgeltlich Strom in das örtliche Energienetz ein. Einen hieraus möglichen Vorsteuerabzug machte sie in den Voranmeldungen für das Streitjahr nicht geltend. Vielmehr wurde dieser Vorsteuerabzug erstmals in der Jahressteuererklärung 2012 geltend gemacht, die beim FA im September 2013 einging. In einem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung der Betätigung als Photovoltaikbetreiber bestätigte die E mit entsprechendem Schreiben vom Dezember 2012 die Aufnahme dieser Tätigkeit. Aus der Abrechnung des örtlichen Energieversorgers ist ersichtlich, dass die E im Streitjahr den erzeugten Strom sowohl ins Netz einspeiste als auch selbst verbrauchte. Das Finanzamt ließ in der mit der Klage angefochtenen Steuerfestsetzung den Vorsteuerabzug, der im Zusammenhang mit der Anschaffung der Photovoltaikanlage steht, nicht zum Abzug zu. Die E habe die Photovoltaikanlage nicht rechtzeitig ihrem Unternehmen zugeordnet.Entscheidung
Die Klage ist unbegründet. Ist die bezogene Leistung sowohl für unternehmerische Zwecke, als auch für nichtunternehmerische Zwecke vorgesehen, so bedarf es einer Entscheidung über die Zuordnung zum Unternehmen, um in dem Umfang der Zuordnung den Vorsteuerabzug zu erlangen. Aus diesem Grundsatz des Sofortabzugs der Vorsteuer folgt, dass die Zuordnungsentscheidung grundsätzlich bei Bezug der Leistung zu erfolgen hat. Die Zuordnung der bezogenen Leistung zum Unternehmen wird regelmäßig durch die Geltendmachung der Vorsteuerabzugs dokumentiert. Die Zuordnungsentscheidung muss aber spätestens und mit endgültiger Wirkung nach außen hin bis zu dem Zeitpunkt erfolgen, für den nach den gesetzlichen Vorschriften die Abgabe der Steuererklärung für das Jahr des Leistungsbezuges vorzunehmen ist.Da die E Strom produzierte, den sie sowohl entgeltlich veräußerte als auch für ihr privates Wohnhaus verwendete, ist die Photovoltaikanlage einer erstmaligen gemischten Verwendung zugeführt worden. Deshalb hätte die E eine Zuordnungsentscheidung, die ihr den gesamten Vorsteuerabzug ermöglicht hätte, treffen müssen. Derartiges ist bis zum 31.05. des Folgejahres nicht geschehen. Zwar hat die E gegenüber dem Finanzamt hinreichend deutlich gemacht, dass sie mit der Veräußerung von Strom eine weitere unternehmerische Betätigung begonnen hatte. Dies sagt jedoch nichts darüber aus, dass damit eine Zuordnungsentscheidung verbunden gewesen wäre. Die E hat auch nicht außerhalb der Abgabe der Steuererklärungen gegenüber dem FA eine Zuordnungsentscheidung bekundet. Erstmals mit der Jahressteuererklärung, die im September 2013 beim FA einging, ist eine Zuordnungsentscheidung nach außen hin dokumentiert. Dies war nicht zeitnah im Sinne der Rechtsprechung. Deshalb steht der E nach dem Umsatzsteuergesetz ein Vorsteuerabzug aus den Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung der Photovoltaikanlage nicht zu.
Die Tatsache, dass sich die E im Klageverfahren auf die Übergangsregelung des BMF (Schreiben v. 02.01.2014) berufen hat, wonach es von der Finanzverwaltung nicht zu beanstanden sei, wenn die Grundsätze dieses Schreibens und damit auch die zum 31. Mai eines Jahres bestehende Frist erst für Leistungen angewendet würden, die nach dem 31. Dezember 2013 an das Unternehmen erbracht würden, war für das FG unbeachtlich. Soweit die E aus dem BMF-Schreiben eine Selbstbindung der Verwaltung und damit einen Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben reklamiert, macht sie im Kern eine Unbilligkeit der Steuerfestsetzung im Sinne des § 163 Abgabenordnung geltend. Im Steuerfestsetzungsverfahren, auf das sich die Klage bezieht, kann sie damit nicht gehört werden.