Wohnungsvermietung: Stellplätze demnächst umsatzsteuerpflichtig?
Fall
Der Kläger errichtete von 2011 bis 2014 ein Gebäude, das er vermieten wollte. Hierbei war geplant, zur Umsatzsteuer zu optieren und somit auf die Steuerbefreiung der Vermietungsumsätze zu verzichten. Entsprechend machte der Kläger die Vorsteuer aus den Herstellungskosten geltend, die auch die Erstellung einer Tiefgarage betrafen. Im Jahr 2014 änderte der Kläger seine Nutzungsabsicht und plante nun die steuerfreie Vermietung, weshalb er die in der Bauphase geltend gemachte Vorsteuer berichtigen musste. Strittig war nun, ob die Berichtigung auch die Vorsteuer aus den Stellplätzen betraf, die an Wohnungsmieter überlassen wurden. Hier vertrat der Kläger die Auffassung, dass die Stellplatzvermietung keine Nebenleistung zur Wohnungsvermietung und daher steuerpflichtig sei und zum Vorsteuerabzug berechtige.
Entscheidung
Das Finanzgericht Thüringen sieht in dem konkreten Fall in der Stellplatzvermietung keine steuerfreie Nebenleistung zur Vermietung, sondern eine eigenständige Leistung, die der Umsatzsteuer unterliegt. Die Wohnungen ließen sich gut auch ohne Stellplatz nutzen und seien daher nicht von elementarer Bedeutung.
Konsequenzen
Zunächst ist festzuhalten, dass das Finanzgericht keine generelle Abkehr von den dargestellten Grundsätzen vollzieht, sondern nur für den Fall, dass es an einem engen räumlichen Zusammenhang zwischen Wohnung und Stellplatz fehlt. Ob dies zutreffend ist, muss nun der Bundesfinanzhof aufgrund der anhängigen Revision entscheiden. Sollte er dem Finanzgericht folgen, so müssten sich zahlreiche Vermieter mit umsatzsteuerlichen Pflichten auseinandersetzen: So wäre z.B. der Vorsteuerabzug aus der Herstellung der Stellplätze möglich. Zudem dürfte die Abgrenzung zwischen steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätzen erschwert werden, sollte sich das wenig praxistaugliche Kriterium des „engen räumlichen Zusammenhangs“ durchsetzen. Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung ist daher zu verfolgen. Wir halten Sie auf dem Laufenden.