Kosten eines Schulhunds als Werbungskosten
Der Schulhund als Arbeitsmittel?
Neben Schülern und Lehrern sind auf den Schulfluren und Pausenhöfen auch immer mehr Hunde zu sehen, die ihre Frauchen und Herrchen zur Arbeit als Lehrerinnen und Lehrer begleiten. Der Schulhund soll durch seine Anwesenheit im Unterricht das Klassenklima verbessern und die Lernleistung sowie das Verantwortungsbewusstsein der Schüler stärken. Im Gegensatz zu Diensthunden der Polizei, die im Eigentum des Landes stehen, gehören die Schulhunde der Lehrkraft. Lange Zeit war unklar, wie Anschaffungs- und laufende Kosten eines Schulhunds als Werbungskosten zu behandeln sind. Der Bundesfinanzhof hat nun in zwei inhaltsgleichen Urteilen entschieden, dass der Schulhund zwar kein Arbeitsmittel darstellt, aber die Aufwendungen teilweise als Werbungskosten abgezogen werden können.
Private Mitveranlassung und Aufteilungsproblematik
In den beiden Streitfällen der Finanzgerichte Münster und Düsseldorf hatten die Lehrerinnen einer weiterführenden Schule ihre Hunde aus privaten Mitteln angeschafft und arbeitstäglich im Schulunterricht eingesetzt. Bereits die Auswahl der Hunderasse (in einem Fall ein nicht haarender Portugiesischer Wasserhund) war auf den späteren Einsatz ausgelegt und erfolgte in Absprache mit der Schulleitung und den Eltern im Rahmen von zuvor erstellten Schulhundprogrammen zur Umsetzung tiergestützter Pädagogik. Der Dienstherr beteiligte sich nicht an den Kosten, so dass die Lehrerinnen zumindest eine mittelbare Kostenbeteiligung über die Steuer anstrebten. Sie machten die Aufwendungen für Anschaffung (der Portugiesische Wasserhund über eine Abschreibung bei Nutzungsdauer von acht Jahren), Futter, Tierarzt, Besuch einer Hundeschule und Ausbildung zum Therapiehund als Werbungskosten geltend. Dies lehnten die Finanzämter wegen privater Mitveranlassung sowohl für den Hundekauf und laufende Kosten als auch die Ausbildungskosten ab, weil diese als (nachträgliche) Anschaffungskosten zur Herstellung der Betriebsbereitschaft oder „wesentliche Verbesserung“ angefallen seien. Die Finanzgerichte gewährten einen anteiligen Abzug, und zwar in Düsseldorf die Hälfte und in Münster ein Drittel zuzüglich der kompletten Ausbildungskosten. In beiden Fällen legte die Finanzverwaltung Revision beim Bundesfinanzhof ein.
Aufteilungsgebot gilt auch für Schulhunde
Der Bundesfinanzhof folgte dem Finanzamt dahin, dass die Anschaffung und Haltung eines Hundes stets auch privat mitveranlasst sei, weil dieser als sozialkompetentes Wesen durch Auslauf, regelmäßiges Gassi gehen und Beschäftigung zwangsläufig einen großen Teil der Freizeit in Anspruch nehme. Die Richter stellten aber klar, dass eine Aufteilung der Aufwendungen für die Hunde im Wege der Schätzung zu erfolgen habe, wenn diese aufgrund vorliegender Pädagogikkonzepte im Schulunterricht eingesetzt würden. Das gelte wegen der privaten Mitveranlassung für maximal 50 % der Aufwendungen als Werbungskostenabzug. Ein hälftiger Abzug sei nicht zu beanstanden, wenn der Hund innerhalb einer regelmäßig fünftägigen Unterrichtswoche arbeitstäglich in der Schule eingesetzt werde. Darüber hinaus ließ der VI. Senat die Aufwendungen für die Ausbildung des Schulhundes zum Therapiehund in voller Höhe als Werbungskosten zu, da diese spezielle Ausbildung ersichtlich nur durch den Schuleinsatz veranlasst und eine private Mitveranlassung nicht ersichtlich sei.
Konsequenz
Der Bundesfinanzhof hat das Aufteilungsgebot in einer weiteren Rechtsproblematik angewendet und ist dem von der Finanzverwaltung angewandten Aufteilungsverbot entgegengetreten. Den Status eines Arbeitsmittels wollten die Richter dem Schulhund nicht zusprechen. Das wäre aber nur erforderlich gewesen, um einen kompletten Abzug zu erreichen, wie beim Polizeihund.