Biberschaden im Garten ist für Finanzamt gewöhnlich

Biberschutz als außergewöhnliche Belastung

Die Aufwendungen für einen Biberschutz sind zwar „außergewöhnlich“, da die überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands solche Aufwendungen nicht zu tragen hat. Ob damit jedoch auch der Abzug als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer einhergeht, hat jetzt der Bundesfinanzhof entschieden.

Sachverhalt

Eheleute aus dem Zuständigkeitsbereich des Finanzgerichts Köln bewohnen ein Einfamilienhaus an der Grenze eines Naturschutzgebiets. Das 1.500 m2 große Grundstück grenzt an einen natürlichen Teich, in dem sich der in Deutschland fast ausgestorbene Biber angesiedelt hat. Die Freude der Naturschützer konnten die Gartenbesitzer nicht teilen, denn die Biber untergruben die Böschung auf Höhe des Hauses. Folge war nicht nur ein Loch von 1 m3 in der Rasenfläche, sondern auch das Absenken der Terrasse zu einem Drittel auf ca. 8 m Länge samt Aufbruch der Pflasterung. Da die Biber unter strengem Naturschutz stehen und weder bejagt noch vergrämt werden dürfen, errichteten die Gartenliebhaber nach Schadensbeseitigung und im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde eine Bibersperre in Form eines Grabens, der mit 30 t Wackergeröll verfüllt wurde. An den Kosten von ca. 4.000 € wollten sie das Finanzamt als außergewöhnliche Belastung beteiligen, aber das lehnten die Finanzbeamten und Kölner Finanzrichter ab.

Wildtierschäden sind gewöhnlich

Auch beim Bundesfinanzhof in München scheiterte der Steuerabzug. Nach Auffassung der Richter sind Wildtierschäden bzw. Schutzmaßnahmen zu deren Vermeidung keineswegs unüblich, denn unlängst ausgestorbene oder stark zurückgedrängte Wildtierarten sind in Deutschland wieder heimisch geworden und breiten sich aus. Damit im Zusammenhang stehende Aufwendungen seien nicht mit anderen ungewöhnlichen Schadensereignissen vergleichbar, für die eine steuerliche Förderung vorgesehen ist (wie z.B. Brand, Hochwasser oder eine „private Katastrophe“). Selbst Maßnahmen, mit denen konkrete, von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs (z.B. dem eigenen Einfamilienhaus) ausgehende Gesundheitsgefahren beseitigt bzw. vermieden würden, erlaubten keinen Abzug als außergewöhnliche Belastungen. Es sei auch nicht Aufgabe des Steuerrechts, für einen Ausgleich von wildtierverursachten Schäden bzw. für die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Präventionsmaßnahmen über eine entsprechende steuerliche Abzugsmöglichkeit Sorge zu tragen. Das gelte vielmehr für das Naturschutzrecht, durch ein urbanes Wildtiermanagement Schäden zu vermeiden oder durch Errichtung entsprechender Fonds für einen Schadensausgleich zu sorgen.

Konsequenz

Es bleibt dabei: Aufwendungen im Zusammenhang mit Tieren haben es in der steuerlichen Welt der außergewöhnlichen Belastungen nicht leicht. Das gilt sowohl für Kosten des geliebten Lebensbegleiters (Krankheitskosten von Hunden und Katzen) als auch eines Plagegeists (neben dem Biber auch der Marder). Aber: Lohnaufwendungen auf dem Grundstück gehören – wie auch im Streitfall für die Schadensbeseitigung und den Bau der Bibersperre – zu den begünstigten Handwerkerleistungen nach § 35a EStG „im Haushalt“ und sind mit 20 %, höchstens 1.200 €, als Steuerermäßigung von der Einkommensteuer abzugsfähig.

Dr. Lutz Engelsing

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