Wer muss für eine GmbH die Vermögensauskunft erteilen?

Bei unwissendem Strohmann-Geschäftsführer muss Alleingesellschafter Vermögensauskunft erteilen

Ist ein „Strohmann“ GmbH-Geschäftsführer im Rahmen einer Vermögensauskunft nicht in der Lage, Angaben zum Unternehmen der GmbH zu machen, kann ausnahmsweise der faktisch verantwortliche Alleingesellschafter dazu verpflichtet sein, wenn dadurch sichergestellt ist, dass ein Gläubiger die Auskünfte erlangt, zu deren Angabe die GmbH als Schuldnerin verpflichtet ist. Dies entschied aktuell der Bundesgerichtshof (BGH).

Geschäftsführer war nur „Mini-Jobber“

Mehrere Gläubiger betrieben gegen eine GmbH die Zwangsvollstreckung. Im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft gab deren Geschäftsführer zur Überraschung aller aber nur an, als bloßer „Mini-Jobber“ keinerlei Einblicke in die Geschäfte der GmbH zu haben. Die Gläubiger zögerten nicht lange und wollten den Alleingesellschafter (und ehemaligen Geschäftsführer) der GmbH zur Abgabe der begehrten Vermögensauskunft heranziehen, da dieser die Geschäfte der GmbH faktisch führe. Der entsprechende Antrag wurde jedoch vom Gericht mit der Begründung zurückgewiesen, dass auskunftsverpflichtet allein der eingetragene Geschäftsführer sei und der habe die Auskunft erteilt, ob brauchbar oder nicht. Das wollten die Gläubiger nicht hinnehmen, Sie zogen bis vor den BGH und bekamen schließlich Recht.

BGH: ausnahmsweise ist faktischer Geschäftsführer auskunftsverpflichtet

Nach dem Gesetz ist grundsätzlich der Geschäftsführer einer GmbH als deren gesetzlicher Vertreter zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet. Ausnahmsweise kann dazu aber auch ein faktischer Geschäftsführer, hier der Alleingesellschafter, der im Hintergrund „die Fäden zog“, dazu herangezogen werden; nämlich dann, wenn der als Geschäftsführer eingetragene Strohmann erkennbar keine Kenntnis von der Vermögensverhältnissen der GmbH hat. Denn, so die Richter, eine juristische Person dürfe sich ihrer gesetzlichen Offenbarungspflicht nicht durch die Bestellung eines Strohmanns entziehen. Zur Wahrung des effektiven Gläubigerschutzes müsse es zulässig sein, denjenigen zur Auskunftserteilung zu verpflichten, der tatsächlich die Geschicke der GmbH leite. 

Stärkung der Gläubigerrechte

Die Entscheidung schützt und stärkt die Rechte der Gläubiger. Demnach kann eine Person, die zwar rechtlich nicht dem geschäftsführenden Organ einer GmbH angehört, tatsächlich aber wie ein Organmitglied auftritt und handelt, durchaus die Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft treffen, und zwar dann, wenn der eingetragene Geschäftsführer keine Auskünfte erteilen kann oder will. 

BGH, Beschluss vom 22.10.2025, I ZB 47/25
 

Dr. Olaf Lüke

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Christina Schrey

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht

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