Weiterverrechnung von kommunalen Konzessionsabgaben bei Verpachtung von (Strom-)Netzen – umsatz- und gewerbesteuerliche Fallstricke
Kommunen erheben von Energieversorgungsunternehmen sogenannte Konzessionsabgaben. Diese sind Entgelte für die Nutzung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze zum Betrieb von Strom- oder Gasleitungsnetzen (§ 48 EnWG). In der Praxis trifft man häufig folgende Konstellation an:
- Eine Netzgesellschaft (Verpächterin) ist Inhaberin des Wegenutzungsrechts auf einem kommunalen Grundstück.
- Sie verpachtet das Stromnetz an einen Netzbetreiber (Pächterin).
- Laut Pachtvertrag trägt die Pächterin wirtschaftlich die Konzessionsabgabe und zahlt diese direkt an die Kommune.
- Die Verpächterin „berechnet“ die Abgabe vertraglich an die Pächterin weiter.
Strittig war bislang, ob diese Konzessionsabgaben bei der Verpächterin steuerlich neutral oder als Entgeltbestandteil zu behandeln sind. In einem vom Finanz-gericht (FG) Hessen zu entscheidenden Fall behandelte die Verpächterin die Konzessionsabgabe steuerlich als neutralen Durchlaufposten. Das Finanzamt vertrat dagegen die Auffassung, die Zahlung sei Teil des Pachtentgelts.
Konzessionsabgabe ist Teil des Pachtentgelts
Aus der rechtskräftigen Entscheidung des FG ergibt sich folgende steuerliche Behandlung:
Nach Ansicht des Gerichts stellt die Konzessionsabgabe einen Entgeltbestandteil der Netzverpachtung dar. Die Verpächterin bleibt zivilrechtlich Schuldnerin der Konzessionsabgabe gegenüber der Kommune. Entsprechend erfolgt die Zahlung durch den Pächter für Rechnung der Verpächterin. Damit liegt eine Gegenleistung für die Überlassung des Stromnetzes und des Wegenutzungsrechts vor. Die Konzessionsabgabe gehört somit zur umsatzsteuerpflichtigen Bemessungsgrundlage. Eine Steuerbefreiung, insbesondere nach § 4 Nr. 12 lit a) UStG für die Vermietungsleistungen, ist nicht anwendbar.
Gewerbesteuerliche Folgen für Verpächter
Diese Beurteilung hat auch gewerbe-steuerliche Auswirkungen. Die Konzessionsabgabe ist beim Verpächter als Betriebseinnahme und gleichzeitig als Betriebsausgabe zu erfassen. Diese unterliegt jedoch der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung in Höhe von 25 % mit der Folge, dass die Konzessionsabgabe den maßgeblichen Gewerbeertrag erhöht. Nach Ansicht des FG liegt ein durchlaufender Posten nur vor, wenn Zahlungen im Namen und für Rechnung eines Dritten erfolgen. Die bloße vertragliche Übernahme der Zahlung durch den Pächter reicht nicht aus.
Das bedeutet im Ergebnis: Konzessionsabgaben, die der Pächter eines Stromnetzes aufgrund des Pachtvertrags schuldet, sind beim Verpächter umsatzsteuerlich als Entgeltbestandteil zu behandeln und erhöhen aufgrund der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsvorschriften den maßgeblichen Gewerbeertrag. Außerdem ist Umsatzsteuer zu berechnen.
Bedeutung für andere Netzverpachtungen
Auch wenn das Urteil nur die umsatzsteuerliche und gewerbesteuerliche Berücksichtigung von weiterberechneten kommunalen Konzessionsabgaben bei der Verpachtung von Stromnetzen betrifft, ist davon auszugehen, dass diese Beurteilung auch für die Verpachtung von anderen Netzen (z. B. Gasnetzen) Anwendung findet.