Weiterbelastung von Kosten: mit oder ohne Umsatzsteuer?

Fall

Die Klägerin betrieb einen Schlachthof. Beim Ankauf der zur Schlachtung vorgesehenen Tiere zog die Klägerin ihr entstehende Vorkosten (z.B. für das Qualitätsmanagement) ab. Strittig war, ob der Schlachthof durch die Weiterbelastung der Kosten steuerpflichtige Leistungen zum Regelsteuersatz (19 %) erbringt oder es sich um eine Minderung des Einkaufpreises der Tiere handelt mit entsprechender Minderung der Vorsteuer (7 % bzw. 10,7 %).

Entscheidung: keine steuerpflichtige Leistung an Tierlieferanten

Der BFH folgt der Vorinstanz. Demnach hat der Schlachthof keine steuerpflichtige Leistung an die Tierlieferanten erbracht. Denn die als Vorkosten in Abzug gebrachten Tätigkeiten dienen den internen Unternehmensabläufen der Klägerin. Die hiermit verbundenen Kosten stellen einen Kostenfaktor der Klägerin dar, den diese preismindernd gegenüber den Tierlieferanten geltend macht. Hierdurch hat die Klägerin ihr obliegende Pflichten erfüllt und keine Leistung gegenüber den Tierlieferanten erbracht. Auch liegen keine gesonderten vertraglichen Vereinbarungen zu den Vorkosten vor. Vielmehr hat die Klägerin die sie betreffenden Kosten auf die Tierlieferanten pauschal abgewälzt, was ihr aufgrund ihrer Marktmacht möglich war. Die Klägerin hätte genauso gut den Preis für die gelieferten Tiere von vornherein niedriger festsetzen können.

Der BFH weist zudem darauf hin, dass allein der Umstand, dass eine empfangene Leistung an eine andere Person vertraglich weiterberechnet wird, nicht dazu führt, dass sie vom Leistenden an den Zahlenden erbracht sein muss.

Wichtiges Urteil für alle Untenehmern, die Kosten weiterbelasten

Das Urteil weicht von der Auffassung der Finanzverwaltung ab. Diese hatte bisher die Differenzierung u.a. vom Zeitpunkt des Gefahrenübergangs abhängig gemacht. Dies ist nun überholt. Betroffene Schlachthöfe und Tierlieferanten müssen prüfen, ob sie ihre Abrechnungen angesichts des Urteils ändern müssen. Darüber hinaus ist das Urteil auch für alle Unternehmen, die Kosten weiterbelasten, von Bedeutung. Denn bisher dürfte die Auffassung vorherrschend gewesen sein, dass die Weiterbelastung von Kosten, die dem weiter belastenden Unternehmen entstanden sind, also nicht lediglich für Dritte verauslagt wurden, der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind. Durch das Urteil dürfte die Abgrenzung für die Praxis nicht einfacher werden.

BFH v. 11.10.2022, XI R 12/20

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