Was es 2022 zu beachten gilt
Als mittelständisches Beratungsunternehmen mit den Kernbereichen Wirtschaftsprüfung, Steuer- und Rechtsberatung, Insolvenzverwaltung und Sanierungsberatung sowie IT-Services stellen wir Ihnen hier einige der wichtigsten praxisrelevanten Gesetzesänderungen vor, die 2022 in Kraft treten und der Aufmerksamkeit bedürfen. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Grundfreibetrag
Um die sogenannte kalte Progression auszugleichen, werden Grundfreibetrag und Steuertarif wie in den Vorjahren an die Inflation angepasst. So soll eine erhöhte Steuerlast vermieden werden. 2022 fällt die Anpassung moderat aus: Der Grundfreibetrag steigt von 9.744 € wie geplant weiter auf 9.984 €.
Mindestlohn
Der Mindestlohn liegt seit dem 1.7.2021 bei 9,60 € brutto pro Stunde. Zum 1.1.2022 steigt dieser auf 9,82 €; zum 1.7.2022 steht eine zweite Erhöhung auf 10,45 € brutto pro Stunde an.
Kindergeld
Ganz im Trend der letzten Jahre werden 2022 voraussichtlich das Kindergeld und der Kinderfreibetrag ebenfalls steigen. Eine konkrete Angabe steht allerdings im Hinblick auf die aktuellen Koalitionsverhandlungen noch aus.
Grundrente
Hunderttausende Rentner:innen bekommen 2022 erstmals Grundrente ausbezahlt, und zwar rückwirkend ab Anfang 2021. Bis Ende 2022 soll es dauern, bis aus den 26 Mio. Rentenkonten die geschätzten 1,3 Mio. Menschen herausgesiebt sind, die Anspruch auf den Zuschlag haben. Grundrente bekommt, wer mindestens 33 Jahre Beiträge gezahlt hat, für Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, oder dabei auch Zeiten für Kindererziehung oder Pflege aufweist oder Kranken-, Übergangs- oder Kurzarbeitergeld bezogen hat. Erst ab 35 Jahre gibt es den vollen Zuschlag. Die Grundrente richtet sich an Geringverdiene:innen, wobei die Beitragsleistung mindestens 30 % des Durchschnittsverdienstes entsprochen haben muss. Verschickt werden die Informationen zunächst mit den Rentenbescheiden an Neurentner:innen - sie erfahren also, ob und in welcher Höhe sie Grundrente erhalten. Nach dem Start bei den Neurentner:innen will die Rentenversicherung im zweiten Halbjahr den Anspruch auf Grundrente bei Bürger:innen mit Grundsicherung, Wohngeld oder anderen Fürsorgeleistungen prüfen. Bis zum vierten Quartal 2022 folgen dann die weiteren Renten.
Grundsteuer
Im Jahr 2018 urteilte das Bundesverfassungsgericht, dass die bisherige Erhebung der Grundsteuer verfassungswidrig sei. In der Folge entstand das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts, wobei den Ländern individuelle Landesgrundsteuergesetze vorbehalten blieben. Diese Möglichkeit nehmen fünf Bundesländer wahr, die übrigen elf, darunter auch Nordrhein-Westfalen, entschieden sich für die Anwendung des Bundesmodells. Ziel der Grundsteuerreform ist es, die aktuelle Ungleichbehandlung von vergleichbaren Grundstücken zu beheben und die Bewertungsverfahren zu vereinfachen. Zugleich soll es zu keiner Mehrbelastung der Grundeigentümer:innen kommen. Ab dem 1.1.2022 soll damit begonnen werden, alle 35 Mio. Grundstücke in Deutschland neu zu bewerten. Dafür müssen Eigentümer:innen nach Aufforderung der zuständigen Finanzbehörde eine Erklärung zur Feststellung der Grundstückswerte abgeben, wobei ihnen eine einmonatige Frist zur Abgabe der Erklärung eingeräumt werden muss. Derzeit ist vorgesehen, die Erklärungen ab dem 1.7.2022 anzufordern.
Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung
Ab dem 1.1.2022 gilt ein verpflichtender Arbeitgeberzuschuss für bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge, die vor dem 1.1.2019 abgeschlossen wurden. Für Vereinbarungen, die nach dem 1.1.2019 abgeschlossen wurden, ist der Zuschuss ab sofort zu gewähren. Der Arbeitgeberzuschuss soll Anreize schaffen, Betriebsrenten für Arbeitnehmer:innen attraktiver zu gestalten. Grundsätzlich haben alle rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer:innen einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung. Die Zuschusspflicht des Arbeitgebers wird fällig, wenn die Entgeltumwandlung im Rahmen einer Direktversicherung, Pensionskasse oder eines Pensionsfonds erfolgt. Der Zuschuss gilt sowohl für steuerfreie als auch für pauschalbesteuerte Entgeltumwandlungen. Der Arbeitgeber muss die Entgeltumwandlung seiner Arbeitnehmer:innen mit 15 % des umgewandelten Entgelts bezuschussen, soweit durch die Entgeltumwandlung eine Sozialversicherungsersparnis realisiert wird. Spart man hierdurch weniger ein, kann der Zuschuss auf die tatsächliche Ersparnis begrenzt werden (Spitzabrechnung). Der Zuschuss kann auch unabhängig von der Höhe einer solchen Ersparnis pauschal mit 15 % gewährt werden, um etwa Mehraufwand für die Lohnbuchhaltung zu vermeiden. Sind anderslautende tarifvertragliche Regelungen getroffen worden, stehen diese hingegen der gesetzlichen Neuregelung voran.
Wegzugsteuer
Die neue Wegzugsteuer findet ab 1.1.2022 Anwendung. Sie greift, wenn Gesellschafter von Kapitalgesellschaften ihre unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland durch einen Wegzug ins Ausland aufgeben. Die neue Wegzugsteuer findet künftig auch dann Anwendung, wenn ein solcher Gesellschafter in ein EU/EWR-Mitgliedsland fortzieht. Außerdem muss man dann die neue Wegzugsteuer auf jeden Fall zahlen. Statt der bisherigen Regelung, die eine unbefristete Stundung erlaubte, findet nun eine Stundung über sieben Jahre statt. Auch die Regelung bei beabsichtigter Rückkehr nach Deutschland hat Veränderungen erfahren. Sie ist nun regelmäßig auf sieben Jahre gestiegen, man kann sie gegebenenfalls aber auch auf zwölf Jahre ausdehnen.
Möglicher Wegfall steuerlicher Maßnahmen während der Corona-Krise
Während der Corona-Krise wurden zahlreiche steuerliche Maßnahmen getroffen, um die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie für Unternehmen zu mildern. Nach jetzigem Stand ändern sich 2022 folgende Maßnahmen:
- Steuerliche Erleichterungen, wie Stundungen, Vollstreckungen und Ratenzahlungsvereinbarungen, die voraussichtlich ab 2022 nicht mehr in dem großzügigen Umfang gewährt werden,
- steuerliche Behandlung von Verlusten,
- steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers,
- Bezug von Kurzarbeitergeld, wobei die maximale Bezugsdauer um weitere drei Monate verlängert wurde.
Umsatzsteuer auf Speisen in Restaurants
Bis Ende 2022 kann der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7 % bei Speisen in Restaurants angewendet werden. Die Abgabe von Getränken bleibt weiterhin vom ermäßigten Steuersatz ausgeschlossen. Die Verlängerung der Mehrwertsteuersenkung wird damit begründet, dass die gastronomischen Betriebe angesichts der Schließung seit November 2020 bis dato kaum von dem ermäßigten Steuersatz profitieren konnten.
Corona-Bonus für Arbeitnehmer
Arbeitnehmer:innen können maximal 1.500 € als steuerfreien Corona-Bonus von ihrem Arbeitgeber erhalten. Die Frist zur Auszahlung desselben ist noch einmal vom 31.12.2021 bis zum 31.3.2022 verlängert worden. Weiterhin gilt, dass die Höchstgrenze von 1.500 € nicht überschritten werden darf.
Steuer auf Kryptogewinne
Kryptogewinne sollen künftig wie Aktien besteuert werden: Unabhängig von der Haltedauer soll für realisierte Kursgewinne eine Kapitalertragssteuer in Höhe von 27,5 % anfallen. Altbestände (Erwerb bis Februar 2021) sind ausgenommen. Ein entsprechender Gesetzentwurf liegt zur Begutachtung vor. Die Neuerung soll zum 1.3.2022 in Kraft treten. Derzeit gibt es keine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur Besteuerung von Kryptowährungen. Gehandhabt wurde es bisher so, dass man Kryptowährungen (wie Gold) nach mehr als einem Jahr steuerfrei verkaufen konnte. Bei einer kürzeren Behaltefrist musste man etwaige Gewinne aber in der Einkommensteuer angeben.
Steuer-ID-Meldepflicht von Minijobbern durch Arbeitgeber
Arbeitgeber, die Minijobber:innen beschäftigen, müssen ab dem 1.1.2022 deren Steuer-Identifikationsnummer im elektronischen Meldeverfahren an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übermitteln.