Wann ist das Protokoll über die Hauptversammlung einer AG nichtig?
Kernaussage
Lässt sich das Ergebnis der Abstimmung in einer Aktiengesellschaft (AG) nach Zahlen aus den sonstigen Angaben im Protokoll berechnen, so ist das Protokoll nicht nichtig, wenn das prozentuale Abstimmungsergebnis im Protokoll der Hauptversammlung genannt wird.
Sachverhalt
Die beklagte nicht börsennotierte AG ist mit 50.000 Aktien zu einem nominellen Wert von je 1 € ausgestattet. Die M-AG, zunächst alleinige Aktionärin, verkaufte 2004 5.000 Aktien, die der Kläger im Zuge einer Liquidation 2011 erwarb. Aufgrund einer gerichtlichen Ermächtigung vom 2.10.2013 berief die M-AG eine außerordentliche Hauptversammlung ein. Die Einladung war nicht form- und fristgerecht und damit nichtig. Die erneute Einladung für den 10.3.2014 sah die Abberufung und Neuwahl des Aufsichtsrats vor. Die Abstimmung sollte per Zuruf erfolgen. Über die Hauptversammlung wurde ein notarielles Protokoll erstellt. Der Kläger erhob dagegen Anfechtungsklage und unterlag in allen Instanzen.
Entscheidung
Das notarielle Protokoll der außerordentlichen Hauptversammlung vom 10.3.2014 war unrichtig, da die Angabe über die Art der Abstimmung fehlte. Allerdings – so der Bundesgerichtshof – wurde das Protokoll dadurch nicht nichtig und konnte vom Notar nach den bestehenden gesetzlichen Vorgaben berichtigt werden. Dafür war die Mitwirkung der Aktionäre nicht notwendig. Zudem bestand keine Protokollierungspflicht für den Rechtsgrund der gewählten Abstimmungsart. Die Nichtigkeit des Protokolls ergab sich auch nicht aus dem Umstand, dass das Ergebnis der Abstimmung nur prozentual angegeben war, das Gesetz aber die Angabe nach Zahlen vorsieht, denn die Angaben über das Zahlenverhältnis ergaben sich aus dem Protokoll. Da die erste Einladung nichtig war, konnte die M-AG nochmals aufgrund der gerichtlichen Ermächtigung einladen; auch hieraus ergab sich keine Nichtigkeit.
Konsequenz
Unrichtigkeiten eines Protokolls der Hauptversammlung einer AG, die nicht zur Nichtigkeit des Protokolls führen, können grundsätzlich vom Notar nach den gesetzlichen Vorgaben berichtigt werden.
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